(openPR) Das Landgericht Hamburg hat dem Stromanbieter L.-GmbH im Wege der Einstweiligen Verfügung untersagt, bei potentiellen Kunden mit der Angabe, man sei Mitarbeiter der Stadtwerke, vorzusprechen oder vorsprechen zu lassen (Beschluss vom 15.01.2009, Az. 327 O 27/09).
Die Einhaltung dieses Verbots ist mit einer Ordnungsgeldandrohung bis zu 250.000,- € für den Einzelfall der Zuwiderhandlung abgesichert.
Wettbewerber der L.-GmbH hatten in Erfahrung gebracht, dass deren Außendienstmitarbeiter in dem Bemühen, neue Stromlieferverträge abzuschließen, an Haustüren von Privathaushalten geklingelt und sich dort Zutritt verschafft hatten mit dem Hinweis, Mitarbeiter der Stadtwerke zu sein. Erst in den Wohnräumen im Zuge von Vertragsverhandlungen hatten sich die vermeintlichen Stadtwerke-Mitarbeiter als Mitarbeiter der L.-GmbH offenbart.
Konkret sahen sich die Privatleute mit Aussagen wie „Guten Tag, sind Sie schon umgestellt von den Stadtwerken; ich bin von den Stadtwerken“ oder „Sind Sie bei den Stadtwerken?“ konfrontiert. Teilweise gaben die so überrumpelten Personen an, erst später anhand der abgeschlossenen Verträge bemerkt zu haben, dass sie gar nicht mit einem Mitarbeiter der örtlichen Stadtwerke gesprochen hatten.
Diese Vorfälle waren Anlass, die L.-GmbH wegen wettbewerbswidriger Vertriebspraxis abzumahnen. Weil die Abgabe einer vertragsstrafengesicherten Unterlassungserklärung verweigert wurde, war es erforderlich, im Eilwege den landgerichtlichen Beschluss zu erwirken.








