openPR Recherche & Suche
Presseinformation

SPAM-Verbot im neuen UWG legitimiert juristische Praxis

01.01.2004 • 10:00 Uhr • Vereine & Verbände

(openPR) - Aber: Rechtsunsicherheit für E-Card- und Newsletter-Versender bleibt- Nur internationale Regelungen schränken SPAM-Problem wirksam ein

Der Deutsche Multimedia Verband (dmmv) e.V. begrüßt das nunmehr im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) normierte SPAM-Verbot, durch das der gängigen juristischen Praxis Rechnung getragen wird. Trotz weiterhin bestehender Rechtsunsicherheiten und fehlender internationaler Regelungen ist damit zu rechnen, dass das ausdrückliche Verbot der Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails eine gewisse Präventivwirkung entfalten wird. Das Gesamtaufkommen an SPAM dürfte demnach geringer werden. Aufgrund der Tatsache, dass der weit überwiegende Teil an SPAM-Mails aus dem nichteuropäischen Ausland stammt, ist allerdings damit zu rechnen, dass sich der Rückgang in Grenzen hält. Der dmmv setzt sich daher im Rahmen der von ihm initiierten Anti-SPAM-Allianz im Verbund mit anderen internationalen wie nationalen Internet- und Multimedia-Verbänden für eine weltweite Regelung ein.



Düsseldorf, 6. April 2004 - Die anstehende Gesetzesänderung, für den durch den Mehrheitsbeschluss im Bundestag nun der Weg frei ist, ist nach Auffassung des dmmv ein erster Schritt in die richtige Richtung. Allerdings löst die UWG-Novelle nicht das Problem bei der Eintragung und Versendung von Newlettern und E-Cards. Hier besteht nach wie vor eine erhebliche Rechtsunsicherheit gerade für Verwender automatisierter, nutzergesteuerter Anforderungsvorgänge, wie sie bei Newslettern oder E-Cards üblich sind. Eine versehentliche oder auch missbräuchliche Eintragung in die jeweiligen Systeme durch Dritte ist für die Anbieter kaum als solche zu erkennen. Erst die Versendung einer Bestätigungsmail an die eingetragene E-Mail-Adresse gibt letztlich Aufschluss über deren Korrektheit. Dies erst Recht zumal die Anbieter aus datenschutzrechtlichen Gründen weder dokumentieren können, durch wen die Eintragung in eine E-Mail-Liste tatsächlich erfolgt ist, noch zusätzliche Informationen des Eintragenden abfragen dürfen. Da die Rechtsprechung in einzelnen Fällen zudem die Zusendung eines Aktivierungslinks, wie sie bei Bestätigungsmails üblich ist, bereits als E-Mail-SPAM gewertet hat, laufen die Anbieter Gefahr, dass ihnen versehentliche oder missbräuchliche Eintragungen durch Dritte zugerechnet werden.

Da eine Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheit durch den Gesetzgeber äußerst unwahrscheinlich erscheint, sind hier alle Marktbeteiligten gefordert. Der dmmv bietet den betroffenen Unternehmen in seinen Gremien geeignete Plattformen zur Erarbeitung einer ausgewogenen Lösung an. Diese Lösung beinhaltet ein Verfahren, das einerseits die Nutzerinteressen berücksichtigt und andererseits die größtmögliche Sicherheit des E-Mail-Verkehrs für alle Beteiligten von nutzergesteuerten E-Mail-Anforderungssystemen gewährleistet. Die nachgewiesene Einhaltung dieses Verfahrens gilt dabei als Maßstab für die Wettbewerbskonformität seines Leistungsangebotes – auch und gerade in den vereinzelten Fällen, in denen der Adressat die Zusendung der Werbe-E-Mail nicht selbst veranlasst hat.

Zahlreiche Studien belegen, dass das SPAM-Aufkommen inzwischen massiv die effektive Nutzung des Mediums einschränkt. Das Gros der versendeten SPAM-Mails stammt jedoch aus Nicht-EU-Ländern, in denen keine gesetzlichen Regelungen gemäß der EU-Datenschutzrichtlinie existieren. Die Hauptverursacher bewegen sich also hier häufig in einem rechtsfreien Raum. Die Anti-SPAM-Allianz, an der sich neben dem dmmv noch andere betroffene Verbände aus Deutschland und Europa beteiligen, hat sich daher zum Ziel gesetzt, verbindliche rechtliche Rahmenbedingungen auf internationaler und nationaler Ebene herbeizuführen. Der vom dmmv eingeschlagene Weg deckt sich dabei mit den Vorstellungen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, die das Thema SPAM auf die Tagesordnung der Welthandelsorganisation (WTO) gesetzt sehen möchten, und der Europäischen Union, die verstärkt die Zusammenarbeit mit der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sucht. Einen ersten Teilerfolg konnte der dmmv im Dezember letzten Jahres verbuchen als das Thema SPAM im Rahmen des UN-Informationsgipfels in die Abschlusserklärung aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Bekämpfung der SPAM-Problematik auf internationaler Ebene stehen indes noch aus.

 

Kontakt:

Deutscher Multimedia Verband (dmmv) e.V.Christoph Salzig, PressesprecherTel. 0211 600 456 -26, Fax: -33mailto: E-Mail

Die Pressemitteilung finden Sie unter: > http://www.dmmv.de/ww/de/7_pub/aktuelles/pressemitteilungen.cfm

 

Wir über uns:

Der Deutsche Multimedia Verband (dmmv) e.V. ist Europas mitgliederstärkste Interessen- und Berufsvertretung der Digitalen Wirtschaft. Hierzu gehören alle Marktteilnehmer, deren wesentlicher Geschäftszweck die Schaffung, Entwicklung, Verarbeitung, Veredelung, Speicherung oder Distribution interaktiver digitaler Inhalte, Produkte und Services ist, unabhängig von der technischen Plattform.

Die mehr als 1.000 Mitglieder des dmmv sind Dienstleister interaktiver Medien, Interactivagenturen, Medienproduzenten, Entwickler individueller Software, Systemhäuser, Softwarehändler, Mobile-Services-Anbieter, E-Kiosk- Anbieter, Vermarkter interaktiver Medien, E-Commerce-Anbieter, E-Services-Anbieter, E-Content-Anbieter, Anbieter im Bereich interaktives Fernsehen, Berater und Aus-& Weiterbildungsinstitutionen. Er vertritt bundesweit mehr als 1.400 Unternehmen* der Digitalen Wirtschaft in medien- und ordnungspolitischen Belangen.

Als der maßgebliche Berufsverband der digitalen Wirtschaft entwickelt der dmmv Aus- und Weiterbildungsmodelle (mit Zertifizierung zur Qualitätssicherung), Kalkulationsgrundlagen, Musterverträge und Handlungsempfehlungen für die neuen Tätigkeitsfelder. Seine Kernfunktion liegt neben der politischen Arbeit in seiner Leistung als Know-how-Pool, Austauschplattform und Anbieter von Serviceleistungen für seine Mitglieder.

Der dmmv bildet das Dach für eigenständige Fachgruppen, in denen die einzelnen Branchensegmente der Digitalen Wirtschaft organisiert sind. Die inhaltliche Arbeit sowie der Austausch der Fachgruppen untereinander ist durch übergreifende Arbeitskreise gewährleistet. Unter www.dmmv.de steht den Mitgliedern eine effektive Kommunikations- und Arbeitsplattform zur Verfügung mit umfassendem Inhalteangebot, Foren, Mailinglisten, Voting und Downloads.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 28526
 126

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „SPAM-Verbot im neuen UWG legitimiert juristische Praxis“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Deutscher Multimedia Verband (dmmv)

Politik stellt Zukunftsbranche zur Disposition
Politik stellt Zukunftsbranche zur Disposition
Ende des Bundestags-Unterausschusses Neue Medien steht zur Debatte Düsseldorf, 14. Januar 2003 - Der Deutsche Multimedia Verband (dmmv) e.V. mahnt die Weiterführung des für die Digitale Wirtschaft überaus wichtigen Bundestags-Unterausschusses Neue Medien an. Am kommenden Mittwoch wird über das Schicksal dieses ausschussübergreifenden Gremiums entschieden. „Die Fortführung der überaus erfolgreichen Arbeit des Unterausschusses ist dringend erforderlich! Das Querschnittsthema „Neue Medien“ erfordert auch ein Querschnittsgremium, in dem die Them…
Online-Werbung wächst 2002 um mehr als 20 Prozent
Online-Werbung wächst 2002 um mehr als 20 Prozent
PRESSEMITTEILUNG Internet bleibt vom Rückgang der Werbeinvestitionen ausgenommen Düsseldorf, 21. Januar 2003Die Online-Werbung hat im abgelaufenen Jahr erfolgreich dem allgemeinen Rückgang der Werbeinvestitionen getrotzt und im Vergleich zum Vorjahr ein sattes Plus von 20,9 Prozent erzielt. Zu diesem Ergebnis kommt die vom dmmv unterstützte aktuelle Werbeumsatzstatistik der Nielsen Media Research GmbH.  Insgesamt investierten die Werbetreibenden demnach 2002 255,9 Millionen Euro. 2001 lag die Gesamtsumme noch bei 211,6 Millionen Euro. „Die …

Das könnte Sie auch interessieren:

Werberecht/ Abmahnung - Neue Regeln zum Wettbewerbsrecht
Werberecht/ Abmahnung - Neue Regeln zum Wettbewerbsrecht
Recht überraschend und kurzfristig ist die Novelle des Wettbewerbsrechts (UWG) zum 30.12.2008 in Kraft getreten. Nach unserer Einschätzung steigen die Anforderungen an Internethändler durch das neue UWG, was mit nachfolgender Darstellung schwerpunktweise ausgeführt werden soll. Eine Bagatellregelung ist entfallen. Es gibt eine so genannte "Schwarze Liste" …
Bild: Sanktionierung unerwünschte TelefonwerbungBild: Sanktionierung unerwünschte Telefonwerbung
Sanktionierung unerwünschte Telefonwerbung
Kiel, 15.05.2007. Da sich das Verbot unerwünschter Telefonwerbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Vergangenheit als nicht ausreichend wirkungsvoll erwies, sollen jetzt die Regelungen dafür verschärft werden. Eine Gesetztesinitiative von Bundeswirtschaftsminister Michael Glos sieht vor, dass zukünftig die Möglichkeiten der Rufnummerunterdrückung …
IT-Recht Kanzlei aktualisiert eBook zum Werberecht
IT-Recht Kanzlei aktualisiert eBook zum Werberecht
… soll. Neben den werberechtlichen Spezialbestimmungen, insbesondere im Standesrecht und Arzneimittelrecht, sind dabei vor allem die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Diente das UWG ursprünglich allein dem Schutz der Wettbewerber, so hat es nach seiner heutigen Fassung in erster Linie den Schutz …
Warenkorberinnerungen: Abmahnfalle oder zulässiges Marketinginstrument?
Warenkorberinnerungen: Abmahnfalle oder zulässiges Marketinginstrument?
… der Nutzer darauf hingewiesen werden, dass er seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann (§ 13 Abs. 2 TMG). In der Praxis wird dies häufig durch Checkboxen im Bestellprozess oder separate Newsletterseiten im Shop umgesetzt. Sind Warenkorb-Erinnerungen Werbung? Vielen ist bereits bekannt, dass man für einen wöchentlichen …
Abfangen von Zugangsdaten - Internetkanzlei warnt vor gefährlichen Spam-Mails
Abfangen von Zugangsdaten - Internetkanzlei warnt vor gefährlichen Spam-Mails
… 13555534 geschehen. Damit verstoßen Sie gegen § 312c Abs. 1 BGB sowie gegen § 1 Abs.1 S. 10 BGB-InfoV und führen unlauteren Wettbewerb nach § 3, § 4 Abs.1 S. 11 UWG. Unserer Mandantin steht damit ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 UWG zu.“ Das besonders Perfide an dem Inhalt dieser Spam-e-Mail ist die Tatsache, dass alle Gesetzesstellen …
Bild: Der Onlineeinkauf wird in der Schweiz ab 2022 fairer
Der Onlineeinkauf wird in der Schweiz ab 2022 fairer
… Schweizer Parlament ein Verbot von Geoblocking sowie eine Ausweitung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots verabschiedet. Die neuen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Kartellgesetzes (KG) wurden als Reaktion auf die – nun zurückgezogenene – Fair-Preis-Initiative angenommen und treten Anfangs 2022 in Kraft. Dr. …
Bild: Markenrecht und UWG, 21. Juni 2013 in FrankfurtBild: Markenrecht und UWG, 21. Juni 2013 in Frankfurt
Markenrecht und UWG, 21. Juni 2013 in Frankfurt
… und Ergänzungen“ am 21. Juni 2013 in Frankfurt behandelt - untergliedert in die Aspekte des Markenbestandes, der Markenbenutzung und der Rechtsdurchsetzung - ausführlich und praxisnah die Fallkonstellationen, in denen sich Markenrecht und UWG ergänzen, aber auch diejenigen Fälle, in denen markenrechtliche Ansprüche durch das UWG beschränkt werden. Die …
Bild: BGH zum Handel mit Imitaten als unlautere vergleichende WerbungBild: BGH zum Handel mit Imitaten als unlautere vergleichende Werbung
BGH zum Handel mit Imitaten als unlautere vergleichende Werbung
… zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden. Die Beklagten bieten im Internet …
Wettbewerbszentrale - Verletzung des Jugendschutzrechts - hier - Verkauf von Alkohol - ist Wettbewerbsverstoß
Wettbewerbszentrale - Verletzung des Jugendschutzrechts - hier - Verkauf von Alkohol - ist Wettbewerbsverstoß
… Kindern und Jugendliche umfassend eingehalten werden. Der Verstoß gegen das Jugendschutzrecht stellt zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Dieser kann mit dem gesetzlich vorgesehenen Instrument der Abmahnung verfolgt werden. Die Wettbewerbszentrale ist nach dem UWG befugt, Unterlassungsansprüche gegen derartige …
In der Call Center Branche offenbart sich ein Dilemma
In der Call Center Branche offenbart sich ein Dilemma
… der Anrufer seine Rufnummer künftig nicht mehr unterdrücken. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot kann die Bundesnetzagentur dem Anrufer Bußgelder von bis zu 10.000 Euro auferlegen. Die Praxis wird es letztlich zeigen. Man kann nur hoffen, dass vor dem Hintergrund der neuen Gesetze am ende nicht die falschen aus dem Verkehr gezogen werden, durch Bußgelder …
Sie lesen gerade: SPAM-Verbot im neuen UWG legitimiert juristische Praxis