(openPR) Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an einer verspäteten Erhebung der Kündigungsschutzklage steht in Anwendung des § 85 II ZPO einer verschuldeten Fristversäumnis des Arbeitnehmers gleich.
Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden, muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim ArbG auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. War er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben, so ist die Klage nach § 5 I KSchG auf seinen – innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellenden – Antrag hin nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer allerdings die Klage verschuldet verspätet erhoben, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an einer verspäteten Klageerhebung steht dabei einer verschuldeten Fristversäumnis des Arbeitnehmers in Anwendung des § 85 II ZPO gleich. Dies hat nunmehr der Zweite Senat des BAG entschieden.
BAG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08














