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Darf mein Chef Detektive einschalten?

09.02.200908:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Darf mein Chef Detektive einschalten?

(openPR) Darf mein Chef Detektive einschalten?!?
Schwerpunkt: Mitarbeiterüberwachung


Spätestens seit der neuesten Datenschutzaffäre der Deutschen Bahn sind Detektive und Detekteien wieder in „aller Munde“. Grund genug für uns, die Rechtslage** einmal zu erläutern. Was darf mein Chef und was darf er nicht?!?



Darf mein Arbeitgeber eine Detektei einschalten, um die Aktivitäten von Mitarbeitern zu kontrollieren?

Eine pauschale Kontrolle von Mitarbeitern ohne konkreten Verdacht ist nicht zulässig. Wenn aber ein konkreter Anfangsverdacht gegen bestimmte Mitarbeiter besteht, dann kann und darf der Arbeitgeber auch externe Personen (Detektive) einschalten und darf in einem solchen konkreten Einzelfall auch zur Überprüfung der verdächtigen Mitarbeiter personenbezogene Daten (Name, Anschrift der Mitarbeiter) an diese externen Personen (Detektive) herausgeben.

Dürfen Mitarbeiter am Arbeitsplatz videoüberwacht werden?

Eine Videoüberwachung ist nur erlaubt, wenn vorher das „schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers“, also zum Beispiel der Schutz vor Diebstahl, durch konkrete Anhaltspunkte festgestellt wurde. Die Überwachung ist grundsätzlich nur durch eine sichtbare Anlage nach vorheriger Information der Mitarbeiter erlaubt. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, muss Dieser einer solchen Maßnahme zustimmen. Ausnahmen gibt es nur, wenn z.B. nur der Ein-/Ausgangsbereich des Firmengebäudes durch Video überwacht werden soll. Dies kann eine geeignete Maßnahme zur Einbruchverhütung und damit wieder rechtlich unproblematisch sein.

Dürfen Gespräche | Telefonate am Arbeitsplatz abgehört werden?

Ganz klar, nein! Dienstliche und private Telefonate unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Das Mithören ist nur erlaubt, wenn beide Gesprächsteilnehmer im Vorfeld ihre Zustimmung erklären. Andernfalls macht sich der Arbeitgeber strafbar! Illegale Aufzeichnungen sind darüber hinaus als Beweismittel, z.B. für eine Abmahnung | Kündigung nicht zulässig. Solche illegalen Gesprächsaufzeichnungen unterliegen dem „Beweisverwertungsverbot“.

Darf mein Chef kontrollieren, welche Webseiten ich am Firmen-PC aufrufe?

In den meisten Fällen ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die private Nutzung der firmeneigenen Infrastruktur verboten ist. Hierzu zählt auch der Internetzugang. Dann sind Kontrollen – etwa durch den Administrator – gestattet und zulässig.

Darf mein Chef überprüfen, was ich in meiner Freizeit mache?

Nein. Ausnahmen sind auch hier wieder, wenn der Mitarbeiter – bei konkretem Verdacht – z.B. von Detektiven überwacht wird, weil er in seiner Freizeit ein Verhalten zeigt, was für den Arbeitgeber schädigende Folgen haben könnte. So darf ein Mitarbeiter z.B. durch Detektive in der Freizeit überwacht werden, um den Anfangsverdacht zu überprüfen, ob dieser Mitarbeiter bei einem Mitbewerber einen unerlaubten Nebenjob ausübt, oder ob ein Arzt privat Drogen kauft und konsumiert. Das sonstige Privatleben eines Mitarbeiters ist rechtlich geschützt und geht den Arbeitgeber nichts an.

Darf mein Chef meine Krankschreibung überprüfen?



Natürlich. Wenn jemand als „Blaumacher“ gilt, dann darf der Chef unangemeldete Hausbesuche durchführen und auch eine Überwachung über einen bestimmten (Krankheits-) Zeitraum durch externe Detektive durchführen lassen. Sollte so ein sogenannter Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall gerichtsverwertbar nachgewiesen werden, so sind Abmahnung, fristlose Kündigung und sogar eine Strafanzeige wegen Betrugs möglich und denkbar. Auch kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung in diesem konkreten Krankheitsfall verweigern und die Kosten der Detektei nach §91 ZPO. als Schadensersatz vom Mitarbeiter zurückfordern.

Darf mein Chef die Daten eines Bewerbers überprüfen?

Ja. Das ist inzwischen sogar üblich. In einer anonymen Umfrage gaben 94% aller Firmenchefs an, potentielle Bewerber bei google.de oder Personensuchmaschinen wie yasni oder wer-kennt-wen.de zu überprüfen. Es empfielt sich also bei der Auswahl der Informationen die selbst oder von Dritten über Sie ins Internet eingestellt werden, sehr vorsichtig zu sein.

Rund 65% aller Firmenchefs gaben an, Bewerber für sensible Bereiche auch von Detekteien vorab eingehend prüfen zu lassen. Speziell die Überprüfungen von Zeugnissen, Auslandsaufenthalten etc. werden mittlerweile von Firmenchefs regelmäßig durch externe Detektive überprüft.

Darf mein Chef Fragen nach Privatangelegenheiten, Schulden, Schwangerschaft, Gesundheit gestellt werden?

Das hängt vom Einzelfall ab. Generell erst einmal Nein. Jedoch darf ein Bewerber durchaus nach seinen finanziellen Umständen überprüft werden, wenn er an seinem neuen Arbeitsplatz mit Bargeld (Kasse) zu tun hat. Auch die Frage nach einer Schwangerschaft darf grundsätzlich gestellt werden, wenn der Arbeitsplatz z.B. für eine Schwangere nicht zumutbar wäre (Lärm, Chemikalien, extreme körperliche Anstrengung). Jedoch muss die Bewerberin die Frage nicht wahrheitsgetreu beantworten und darf die Antwort sogar ganz verweigern, da diese Frage gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, weil eine ehrliche Antwort die Bewerberin benachteiligen würde.

Fragen nach der Gesundheit dürfen nur dann gestellt werden, wenn eine vorliegende Krankheit die Leistungsfähigkeit des Bewerbers beeinträchtigen würde. So darf ein Pilot zum Beispiel eine epileptische Krankheit nicht verschweigen. Ein Detektiv darf nicht unter starken Sehschwächen (Nachtblindheit) leiden, ein Allergiker kann meist nicht als Friseur arbeiten etc.

Nähere Infos finden Sie unter: http://www.lentz-detektei.de
http://www.mitarbeiterkrankheit.de


** = In Deutschland ist die Rechtsberatung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz reglementiert, dass zum 01. Juli 2008 das bis dahin gültige Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall dürfen demnach nur bestimmte Personen vornehmen, nämlich im Wesentlichen Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte. Andere Personen, wie beispielsweise Detekteien, dürfen keine rechtliche Beratung erteilen. Alle Angaben und Informationen auf unserer Website, inkl. aller Unterseiten und dieses Newsletters sind ausdrücklich nicht als Rechtsberatung zu verstehen.

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