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Fluggesellschaften müssen bei Internetbuchung wahre und transparente Preise angeben

02.02.200915:31 UhrTourismus, Auto & Verkehr
Bild: Fluggesellschaften müssen bei Internetbuchung wahre und transparente Preise angeben
Anwalt für Reiserecht Flugrecht und Gepäckschäden RA Jan Bartholl
Anwalt für Reiserecht Flugrecht und Gepäckschäden RA Jan Bartholl

(openPR) Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ignorieren viele Fluggesellschaften die neuen gesetzlichen Regelungen immer noch. Dies hat die Verbraucherzentrale Bundesverband zum Anlass genommen und hat die in Deutschland tätigen Fluggesellschaften TUIfly, Condor, EasyJet, Germanwings, Ryanair, Air Malta, Air Berlin, Intersky Luftfahrt und eDreams aufgefordert, ihre Angebote zu ändern und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu werben.



von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reiserecht und Luftverkehrsrecht)

Seit November 2008 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in allen europäischen Mitgliedstaaten. Ziel der Verordnung ist es, die weit verbreitete Branchenpraxis der Airlines zu unterbinden, Flugpreise ohne Angabe von Steuern, Gebühren oder Kraftstoffzuschlägen öffentlichkeitswirksam zu bewerben. Die neue Richtlinie soll mehr Klarheit in den Preisdschungel der Lockangebote der Fluggesellschaften bringen. Nach den Gesetzesvorschriften der Verordnung dürfen Zusatzkosten und Gebühren nicht mehr verschleiert und versteckt werden. Damit will der europäische Gesetzgeber sicherstellen, dass Verbraucher nicht irregeführt werden und Flugpreise über Ländergrenzen hinweg besser verglichen werden können. Damit werden die Rechtsgrundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit Gesetz.

Die Preisbestandteile der Kosten eines Fluges müssen deutlich aufgeschlüsselt und vor Buchung verständlich mitgeteilt werden. Fluggesellschaften müssen in der Werbung den Endpreis angeben, der sich aus dem Flugpreis, den anfallenden Steuern, den Flughafengebühren und den Sicherheits- und Kraftstoffentgelten errechnet. Dies gilt für jede Werbung, egal ob auf Plakaten, in Presse und Fernsehen oder im Internet. Davon ausgenommen sind fakultative Entgelte wie etwa Gepäckgebühren. Über solche besteht neuerdings jedoch eine Informationspflicht der Airline vor der Buchung des Fluges. Damit solche Zusatzkosten den Verbrauchern nicht untergejubelt werden, verbietet die Verordnung, in Online-Buchungsformularen vorab Häkchen neben optionale Leistungen zu setzen, in der Hoffnung, dass der Kunde diese übersieht. Nach den neuen Vorschriften muss der Buchungsvorgang so gestaltet sein, dass die Kunden kostenpflichtige Zusatzleistungen aktiv bestellen und nicht abwählen müssen (sog. „Opt-in“-Lösung). Die bei der Internet-Buchung häufig anzutreffende Praxis, Kreditkartengebühren erst in letzter Sekunde anzuzeigen, ist künftig nur noch dann legal, wenn alternative Zahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Viele Fluggesellschaften ignorieren die neuen Vorgaben des europäischen Gesetzgebers. Auch in Deutschland haben viele Fluggesellschaften ihre Werbung und insbesondere auch ihre Internetangebote nicht den aktuellen gesetzlichen Regelungen angepasst. Dies hat die Verbraucherzentrale Bundesverband zum Anlass genommen und hat die in Deutschland tätigen Fluggesellschaften TUIfly (Fluggesellschaft Hapag-Lloyd Express GmbH), Condor (Fluggesellschaft Condor Flugdienst GmbH), EasyJet (Fluggesellschaft EasyJet Airline Company Ltd.), Germanwings (Fluggesellschaft Germanwings GmbH), Ryanair (Fluggesellschaft Ryanair Ltd.), Air Malta (Fluggesellschaft Air Malta plc.), Air Berlin (Fluggesellschaft Air Berlin plc.& Co. Luftverkehrs KG), Intersky Luftfahrt (Fluggesellschaft InterSky Luftfahrt GmbH) und das Online-Reiseportal eDreams (Vacaciones eDreams S.L.) aufgefordert, ihre Angebote zu ändern und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu bewerben.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat bereits festgestellt, dass die Mitnahme von Reisegepäck und Reisekoffern noch immer Marktstandard ist, und Fluggäste Freigepäck erwarten dürfen (OLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2007, Aktenzeichen 3 U 30/07). Das Gericht urteilte über Flüge, die die irische Fluggesellschaft Ryanair in der Presse und im Internet mit "ab"-Preisen bewarb, ohne die bei Ryanair in Rechnung gestellten Gebühren und Entgelte für aufgegebenes Gepäck explizit anzugeben. Das OLG Hamburg hielt die Werbung von Ryanair für irreführend und entschied, dass die Werbung nicht der Preistransparenz entsprach. Dies gilt nach Einführung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 und den dort normierten Standards umso mehr.

Es empfiehlt sich nach wie vor, märchenhafte Botschaften der Airlines im Kleingedruckten zu überprüfen und sich der zum Teil respektlosen und rechtswidrigen Branchenpraxis einiger ”Billig”-Flieger und Flag-Carrier zu widersetzen. Denn was als ‚geschenkt’ oder ‚umsonst‘ beworben wird, entpuppt sich häufig als Flugbuchung zu einem Vielfachen des ‚Taxipreises‘ zum Flughafen.

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