(openPR) Wer eine Krankenzusatzversicherung abschließt, kann sich mit der Beitragsbestimmung nicht an seinem tatsächlichen Alter orientieren. Die Versicherungsgesellschaften haben zur Beitragsbestimmung eine einfache Formel, mit der jeder Interessierte ausrechnen kann, wie hoch sein individueller monatlicher Beitrag ist. Versicherungstechnisch hat man nämlich immer am 1. Januar Geburtstag.
Das Alter des Versicherten ergibt sich aus der Differenz des Antragsjahres und des Geburtsjahres. Wenn ein Kunde z. B. am 06.06.1971 geboren wurde, ist er bereits am 1. Januar 2009 38 Jahre alt geworden. Dieses Eintrittsalter ist dann maßgeblich für die Bestimmung des Beitrages. Für die Zahnzusatzversicherung gilt dieses gleichermaßen.
Die Gesellschaften bieten die Tarife in der Regel mit einer so genannten Altersrückstellung an: Der Beitrag wird bereits so kalkuliert, dass sich dieser, abhängig vom eigenen Alter, nicht erhöhen wird. Eine Beitragsanpassung erfolgt dann in der Regel durch gestiegene Kosten im Bereich der Zahnmedizin oder durch veränderte demografische Prognosen. Diese Beitragsanpassung bezieht sich dann auch auf alle Versichten einer Gesellschaft.
Die Beitragsberechnung ohne Altersrückstellung ist die Ausnahme: Hier wird der Beitrag mit dem steigenden Lebensalter angepasst und wird mit den Jahren auch teurer. Allerdings ist eine Zahnzusatzversicherung ohne Altersrückstellung für junge Leute eine günstige Investition in die Zahngesundheit.
Mittlerweile haben sich Versicherungsmakler auch auf den Bereich der privaten Krankenzusatzversicherung spezialisiert, dass der Kunde bei der Angebotsanfrage auch viel von seinen Wünschen durch das breit gefächerte Angebot befriedigen kann.
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