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GoMoPa - Die neue Wohnbürgschaft ohne Konto

Bild: GoMoPa - Die neue Wohnbürgschaft ohne Konto

(openPR) Ab sofort können Mieter in ganz Deutschland auf Mietkaution verzichten und sie sogar auslösen, per Mausklick im Internet unter kautionskasse.de, aber es gibt auch Kritik von Mieterbund und Vermieterverband.

Starnberg – Die Deutsche Kautionskasse Starnberg bietet ab sofort allen Mietern in Deutschland eine Wohnbürgschaft ganz ohne Konto. Die sonst zu hinterlegenden ein bis drei Nettokaltmieten entfallen.



Der Mieter muss sich lediglich im Internet unter www.kautionskasse.de einer Bonitätsprüfung unterziehen. Nach fünf Minuten sagt ihm der Computer, ob er die Wohnbürgschaft zugeschickt bekommt.

Die Urkunde kostet einmalig 50 Euro. Der Mieter zahlt danach jährlich fünf Prozent der Kautionssumme und ab dem 2. Jahr zusätzlich monatlich 10 Euro Kontoführungsgebühr. Bei einer 800 Euro Netto-Kaltmiete und einer Kaution von 2400 Euro käme er, wenn er fünf Jahre in der Wohnung bliebe, auf eine monatliche Belastung von 11,50 Euro.

Die Regelung gilt nicht nur bei Umzug. Auch Altmieter können ihr festliegendes und abgetretenes Kautionsgeld mit der Urkunde bei ihrem Vermieter auslösen und wären wieder flüssig.

„Die gängigen Kautionsverfahren sind durchweg ineffizient“, urteilt Christian Marchsreiter, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Kautionskasse gegenüber dem Finanznachrichtendienst www.gomopa.net.

„Die Einrichtung einer Mietkaution ist für die Mieter heute zumeist nervenaufreibend und aufwändig; und die durch Maklerprovisionen, Umzugskosten und Neuanschaffungen ohnehin strapazierte Familienkasse wird bei Umzügen durch die zweifache Kautionsbelastung – für die alte und die neue Wohnung – unnötig belastet.“

Doch es hagelt auch Kritik. In seltener Einmütigkeit lehnen Mieterbund und Vermieterverband die neue Wohnbürgschaft ab.

"Die Wohnbürgschaft ist doch völliger Quatsch", meint Pressesprecher Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund e.V. aus Berlin gegenüber www.gomopa.net. „Man kann in einem bestehenden Mietverhältnis als Mieter nicht zum Vermieter gehen und die Auszahlung der Mietkaution verlangen. Das geht nicht.“

Dem widerspricht Jochen Gutzy, Pressesprecher der Deutschen Kautionskasse Starnberg, energisch: „Und ob das geht. Natürlich muss der Mieter vorher zu seinem Vermieter gehen und ihm sagen, dass er einen Sicherheitentausch vorhat und dass dieser Tausch keine Verschlechterung für den Vermieter darstellt, aber den Mieter besser stellt. Der Mieter muss also vorher das OK holen."

Aber auch der Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine e.V. geht mit der Wohnbürgschaft hart ins Gericht.

"Das Modell ist absurd, ein tot geborenes Kind", urteilt Haus&Grund-Sprecher Dieter Blümmel aus Berlin gegenüber dem Finanznachrichtendienst www.gomopa.net.

Blümmel weiter: "Es gibt doch bereits Banken wie die Arealbank oder die Hausbank in München, die sich auf Kautionskontenverwaltungen spezialisiert haben und den Vermietern den ganzen Aufwand abnehmen. Und mit vier Prozent Verzinsung schaffen sie immer die Inflationsrate. Bei der Wohnbürgschaft bleibt der Betrag eingefroren, wächst gar nicht, und die Leute zahlen auch noch eine Grundgebühr und jährliche Kosten.“

Kautionskassen-Sprecher Gutzy: "Mitbürgschaften sind für den privaten Bereich bei weitem nicht gang und gäbe. Wir haben bei 100 Banken in Deutschland eine Umfrage gemacht. Das Ergebnis: Weniger als 10 Prozent der Banken bieten eine Bankbürgschaft auch wirklich an und zwar nur für bonitätsstarke Kunden. Und wie sieht dann die Praxis für den Mieter aus? Entweder die Bank verlangt, dass er den Betrag für die Bürgschaft auf ein Sperrkonto hinterlegt, oder sein Dispositionsspielraum wird gemindert. Und eine Überziehung kostet dann drastische Zinsen."

Aber wozu die Mühe mit der Bürgschaft, setzt Haus&Grund-Sprecher Blümmel noch einmal nach: "Bei einem entspannten Markt wie zum Beispiel in Berlin verlangen viele Vermieter erst gar keine Mietkaution mehr, um dem Leerstand zu entgehen. Darauf sollte der künftige Mieter achten."

Kautionskassen-Sprecher Gutzy: „Wir haben gerade mit großen Wohnungsbaugesellschaften in Berlin mit je 50.000 Wohneinheiten über ihr Problem gesprochen, dass sie nämlich häufig ihren gesetzlich verbrieften Kautionsanspruch gar nicht mehr verlangen können, weil der englische Vermieter nebenan keine Kaution verlangt.

Verzichten die Vermieter dann auf ihre Kaution, kommt schon das nächste Problem: Mietnomaden. Klagen Sie da mal drei fehlende Monatsmieten ein, zwecklos. Die Deutsche Kautionskasse bietet Vermietern an, die Wohnbürgschaft gleich als Rahmenvertrag in die Mietverträge einzubauen und zwar für 10 Euro Gebühr im Monat.“

„Aber warum sollte der Vermieter eine frei ausgestellte Bürgschaft eines gerade gegründeten Privatunternehmens akzeptieren, wenn er zum Beispiel eine Bürgschaft der Deutschen Bank haben kann“, fragt Mieterbundsprecher Ropertz besorgt.

Kautionskassen-Sprecher: „ Das Risiko trägt nicht die Deutsche Kautionskasse als Unternehmen, sondern das Risiko übernehmen solvente Versicherungen und Banken."

Die sollen laut Kautionskasse die Mietbürgschaft auf erstes Anfordern auszahlen. Anschließend holt sich die Versicherung das Geld vom Mieter zurück.

Aber ist das überhaupt rechtlich zulässig. Im Baugewerbe haben Deutschlands Richter die Bürgschaft auf erstes Anfordern abgeschafft, um Missbrauch zu vermeiden (BGH - Senat für Bau- und Architektenrecht - Urteil vom 18.4.2002 - Az. VII ZR 192/01). Weil der Bauherr Geld bekommen könnte, obwohl der Handwerker gar nicht gepfuscht hatte. Wie sieht das im Mietverhältnis aus?

Kautionskassen-Sprecher Gutzy: "Laut Bundesgerichtshof sind derartige Bürgschaften nur im Baugewerbe unzulässig, im Privatbereich sind diese dagegen sehr wohl zulässig. Generell lässt sich sagen, dass bei der Deutschen Kautionskasse sowohl die Einräumung einer Bürgschaft als auch die Auszahlung im Leistungsfall verbindlichen, transparenten und vor allem einheitlichen Regeln unterliegt. Der Mieter hat klar definierte Einwendungsmöglichkeiten, die zu respektieren sind.“

www.gomopa.net: Wie sehen denn die Einwendungsmöglichkeiten aus?

Kautionskassen-Sprecher Gutzy: „Macht der Vermieter die Auszahlung der Kautionssumme geltend, wird beim Mieter angefragt, ob ein sogenanntes 'liquides Beweismittel' für einen erkennbaren Rechtsmissbrauch vorliegt – ob also ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss, ein vollstreckbarer Titel oder eine einstweilige Verfügung vorliegt, die sowohl bei Bürgschaften als auch bei Barkonten immer (!) eine Auszahlung verhindern. Damit sind die Interessen beider Seiten gewahrt: Der Mieter hat klar definierte Einwendungsmöglichkeiten, an die jedoch sehr hohe Anforderungen zu stellen sind.
Auf der anderen Seite hat die Wohnbürgschaft für den Vermieter dieselbe Kautionssicherheit wie eine Barkaution."

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