(openPR) Mit dem nunmehr am 12.11.2008 vom Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossenen und zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) als Nachfolger des (Bundes-) Heimgesetzes in NRW ist Betreutes Wohnen in NRW erstmals gesetzlich geregelt worden. Dies hat tief greifende Auswirkungen sowohl auf die Gestaltung neuer Projekte im Betreuten Wohnen wie auch die rechtliche Konfiguration von Bestandsanlagen, für die das Gesetz mit Übergangsregelungen gilt.
Die wesentlichen Punkte der Neuregelung betreffen folgende Sachverhalte:
Grds. wird Betreutes Wohnen vom WTG als „Betreuungseinrichtung“ verstanden (§ 2 Abs. 1 – 3 WTG) und zwar ungeachtet der Gestaltung der Dienstleistungskomponente („Alles aus einer Hand“ oder getrennte Erbringung der Leistungen „Wohnen“ und „Betreuung“). Relevant für das „klassische“ Betreute Wohnen ist zunächst, daß vom Gesetz eine Globalausnahme für die Angebote gemacht wird, die gem. § 3 Abs. 1 WTG „allgemeine“ und „soziale“ Betreuungsleistungen in „geringfügigem Umfang“ anbieten, was dann der Fall sein soll, wenn die Kostenobergrenze für allgemeine und soziale Betreuungsleistungen, die nicht überschritten werden darf, nicht über dem Eckregelsatz nach SGB XII – in NRW seit 01.07.2008: 351 Euro – liegt. Die Begriffe „allgemeine“ und „soziale“ Betreuung werden in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WTG definiert und umfassen die Leistungen, die nicht „Pflege“ sind. In Stufe 1 ist also zu prüfen, ob diese Ausnahme greift. Greift diese Globalausnahme nicht, so ist in Stufe 2 zu klären, ob die Kriterien des § 2 WTG greifen. Dabei ist die wesentliche Differenzierung zunächst, ob eine Gestaltung nach § 2 Abs. 2 WTG oder nach § 2 Abs. 3 WTG vorliegt. Erstgenannte Regelung betrifft die Fälle, in denen Wohnen und Dienstleistungen von zwei unterschiedlichen, jedoch vertraglich verbunden (§ 4 Abs. 3 WTG) Personen aufgrund etwa eines Kooperationsvertrages erbracht werden. Zweitgenannte Regelung betrifft eine „Alles aus einer Hand“ – Gestaltung, bei der die tatsächliche Wählbarkeit des Leistungserbringers ausgeschlossen ist, was vermutet wird, wenn der Dienstleister mehr als ¾ der Bewohner versorgt. Hier gibt es allerdings die spezifische Ausnahme, daß das WTG dann nicht greift, wenn die Betreuung auf nicht mehr als 12 Bewohner in einem Gebäude ausgerichtet ist und die Bewohner bei der Wahl des Anbieters von einem unabhängigen Dritten unterstützt werden (§ 2 Abs. 3 S. 2 WTG). § 2 WTG ist damit überaus relevant für bestimmte Konzepte, die Komplettpakete anbieten, wie z.B. sog. „Residenzkonzepte“. Hier sind auch die Leistungsbilder von Wohngruppenkonzepten zu betrachten. Unterfallen Betreute Wohnkonzepte dem § 2 WTG, so ist die Folge die Geltung des WTG in vollem Umfang. Dies kann gravierende Wirtschaftlichkeitsauswirkungen haben. In den Blick zu nehmen sind hier auch Konzepte, die unter das Stichwort „Ambulantisiertes Heim“ fallen, sprich: Einrichtungen, die stationären Charakter haben, wo aber Pflege „ambulant“ erbracht wird, oder betreute Wohnanlagen, die von der Bewohnerstruktur her in Richtung „Heim“ driften. Rechtsanwalt Dr. Michel: „Hier ist dringend die dezidierte juristische Analyse der Kon-zeption, der faktischen Gestaltung wie auch der vorhandenen Vertragsgestaltung angesagt, um entweder den Anforderungen des WTG gänzlich nachzukommen oder aus dem WTG durch entsprechende rechtliche und konzeptionelle Gestaltung zu flüchten.“
Resümiert man, so ist festzuhalten, daß die Politik in Hinblick auf die im Regierungsentwurf enthaltenen vollkommen deplatzierten, unklaren und praxisfernen Regelungen zum Betreuten Wohnen in gewissem Umfang der scharfen Kritik nahezu aller von dem Thema Betroffenen nachgekommen ist. Die in den Beratungen des Ausschusses für Gesundheit und Soziales nach intensiver Diskussion formulierten Änderungsvorschläge, die auch Gesetz wurden, führen faktisch dazu, daß Betreutes Wohnen in der gängigen, „niedrigschwelligen“ Form nicht dem neuen Landesheimgesetz unterfällt. Dank sei primär der Wohnungswirtschaft: Mit diesen Modifikationen ist nämlich insbesondere den wohnungswirtschaftlichen Argumenten gefolgt worden.
Geht es um Konzepte des „klassischen“ Betreuten Wohnens – etwa im Umfang der durch die DIN 77800 – Betreutes Wohnen vorgegebenen Mindeststandards – so werden die Konzepte ggfls. „feingetuned“ werden müssen, wenn sich Anbieter nicht dem Bürokratismus des WTG unterwerfen wollen. Besonders gilt dies für die sog. „Residenzkonzepte“ mit umfangreichem Leistungsangebot aus einer Hand, insbesondere unter Einbeziehung pflegerischer Leistungen. In allen Fällen sind die Vertrags- und Leistungsbilder scharf zu betrachten, um nicht in die „Falle WTG“ zu laufen. Das Gesetz gilt nämlich nicht nur für „neue“ Betreute Wohnanlagen, die unter der Geltung des WTG eröffnet und betrieben werden. Das WTG gilt nach einer Übergangsfrist auch für „Bestandsobjekte“, also bestehendes Betreutes Wohnen.
Rat von Rechtsanwalt Dr. Michel an Betreiber und Investoren: „Bestandsanlagen sind auf die WTG – Konformität hin zu prüfen und neue Projekte sind feinzutunen, um nicht unter das WTG zu fallen.“
Die Kanzlei bietet zu diesem Zweck für Bestandsobjekte einen juristischen „Legal Quick Check“ an, der ggfls. um einen operationsbezogenen und umfassenden „Legal Operations Check“ ergänzt werden kann. Bei der Entwicklung neuer Projekte Betreuten Wohnens bietet die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michel ihre umfassende juristische Expertise im Be-reich des Betreuten Wohnens ergänzt durch das betrieblich-konzeptionelle Know - How des DIS Institut für ServiceImmobilien als Verbundpartner.