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Bundesrat billigt „Flexi II“

(openPR) Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze ("Flexi II") tritt wie geplant am 1.1.2009 in Kraft

Frankfurt, 19.12.2008 – Nachdem das „Flexi II“ am 13. November den Bundestag passierte, hat nun auch der Bundesrat nicht von seinem Einspruchsrecht nach Art. 77 Abs. 2 GG (Grundgesetz) Gebrauch gemacht und das „Flexi II“ gebilligt. Der Gesetzentwurf hatte in der Vergangenheit vielfach zu hitzigen Diskussionen geführt und insbesondere Themen wie die Kapitalanlagerestriktion und Werterhaltgarantie, die Portabilität der Wertguthaben, die Schwellenwerte der Insolvenzsicherung sowie die Streichung der beitragsfreien Überführungsmöglichkeit in die betrieblichen Altersversorgung (bAV) standen in der Kritik der Experten. Trotz aller Kritik wird das Gesetz am 1.1.2009 mit folgenden Inhalten in Kraft treten:



Kapitalanlagerestriktion und Werterhaltgarantie
Die Regelung zur Kapitalanlagerestriktion und Werterhaltgarantie wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr geändert. Unter dem Begriff „Kapitalanlagerestriktion“ ist zu verstehen, dass für die Finanzierung der Wertguthaben die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern zur Anwendung kommen. Eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds ist grundsätzlich nur noch bis zu einer Höhe von 20% zulässig. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines solchen in einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurde oder das Wertguthaben ausschließlich für Freistellungen unmittelbar vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zur Verfügung steht. Zusätzlich muss eine Werterhaltgarantie vorliegen, d.h. ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens muss mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet sein. Diese Garantie wird allerdings nicht für den Störfall (z.B. vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) gefordert.

Portabilität der Wertguthaben
Der Beschäftigte kann nun bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird. Soll das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, muss dieser der Übertragung zustimmen und selbst eine Wertguthabenvereinbarung mit dem Beschäftigten vereinbaren. Eine Übertragung der Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund ist möglich, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (2009: 15.120 € West und 12.810 € Ost) übersteigt. Diese Regelung entspricht dem eingebrachten und vom Bundestag angenommenen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 4.11.2008. Der Gesetzentwurf in seiner Fassung vom 13.8.2008 sah noch einen Schwellenwert in Höhe des Zwölffachen der monatlichen Bezugsgröße vor. Da nun auch Wertguthaben mit einem geringeren Volumen auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden können, war der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Vorbereitungszeit einzuräumen. Die Übertragung auf diese ist daher erst ab dem 1.7.2009 möglich.

Insolvenzsicherung
Der Insolvenzschutz ist –wie bereits im Gesetzentwurf vorgesehen- verpflichtend ausgestaltet worden. Dem Gesetz ist zu entnehmen, welche Sicherungsmittel als geeignet und welche als ungeeignet angesehen werden. Treuhandverhältnisse, Versicherungsmodelle oder schuldrechtliche Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodelle mit ausreichender Sicherheit gegen Kündigung werden ausdrücklich als geeignete Sicherungsmittel eingestuft. Werden keine ausreichenden Insolvenzsicherungsmittel ergriffen und kommt es zu einem Verlust des Wertguthabens, sieht das Gesetz Sanktionen gegen den Arbeitgeber und gegebenenfalls seine organschaftlichen Vertreter vor. Eine Insolvenzsicherung ist bereits dann vorzunehmen, wenn der Wert die monatliche Bezugsgröße übersteigt (für 2008: 2.485€ West und 2.100€ Ost).

Ausschluss der beitragsfreien Überführung in die bAV
Die sozialversicherungsfreie Überführung der Zeitwertkonten in die bAV wurde gestrichen. Der Gesetzgeber will mit dieser Gesetzesänderung eine klarere Trennung zwischen der bAV und Wertkonten erreichen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass diese Gestaltungsoption in der Praxis teilweise sehr extensiv genutzt wurde. Von dieser Änderung wurden explizit bestehende tarifliche Vereinbarungen ausgenommen. Diese können weiter wie bisher umgesetzt werden und bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung für eine beitragsfreie Überführung genutzt werden.

Fazit der Deutschen Zeitwert GmbH
„Die Absenkung der Schwellenwerte hinsichtlich einer Übertragung der Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Insolvenzsicherung sind positiv zu bewerten. Diese Regelungen kommen den Beschäftigten zu Gute. Ebenso sind die Regelungen zur Kapitalanlagerestriktion und zur Werterhaltgarantie zu befürworten. Zwar ist zu bedenken, dass gerade diese Regelung nicht umsonst von den Experten kritisiert wurde. Negative Auswirkungen auf die Wertentwicklung sind nicht von der Hand zu weisen. Allerdings wird für die Beschäftigten eine sichere Anlage der Wertguthaben in Zeiten der Wirtschaftskrise wichtiger sein, als die Chance eine höhere Rendite durch eine spekulative Anlage zu erwirtschaften. Immerhin handelt es sich bei Wertguthaben auch nicht um eine Kapitalanlage der Beschäftigten. Sinn und Zweck der Wertguthaben ist, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten. Die Streichung der beitragsfreien Überführung in die bAV ist hingegen nicht nachvollziehbar. Es handelte sich hierbei lediglich um eine gestalterische Option, von der dann Gebrauch gemacht werden konnte, wenn der Arbeitnehmer das angesparte Wertguthaben nicht für die Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet hat. Von einer exzessiven Nutzung kann aus den Erfahrungen unseres Hauses nicht gesprochen werden. Es ist aber nicht anzunehmen, dass Zeitwertkonten durch diese Regelung an Attraktivität verlieren werden, da gerade diese Möglichkeit für die Unternehmen bei der Entscheidung Zeitwertkonten zu implementieren, nicht im Vordergrund steht“ sagt Steffen Raab, Geschäftsführer der Deutschen Zeitwert GmbH.

Offen geblieben ist die Frage, ob die Portabilität auch auf andere Institutionen oder Unternehmen als die Deutsche Rentenversicherung Bund möglich ist oder ob die Rückübertragung von der Deutschen Rentenversicherung Bund auch auf neue Arbeitgeber zugelassen werden kann. Es konnte auch die Frage, ob das Wertguthaben ins Schonvermögen übertragen werde soll, nicht endgültig während der Beratungen des Gesetzentwurfs geklärt werden. Zum 31.12.2012 wird die Bundesregierung jedoch einen Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der Änderungen vorlegen. Es bleibt daher abzuwarten, ob dann diese bisher noch offen gebliebenen Fragen geklärt werden.

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