(openPR) Der Unterzeichnende hat heute die Möglichkeit genutzt, sich mit der Pressestelle der Ärztekammer Berlin über den mittlerweile in der Öffentlichkeit „hohe Wellen“ schlagenden Fall (ir haben darüber berichtet) ins Benehmen zu setzen.
Das Gespräch verlief außerordentlich konstruktiv und ich halte es für ein Gebot der Redlichkeit, hierauf auch entsprechend hinzuweisen.
Auch wenn die diesseitige Rechtsposition in dem konkreten Fall unverrückbar ist und ich mich persönlich für eine nachhaltige Streitkultur in dieser Frage einsetze, wurde doch innerhalb des Gespräches klar, dass es der Ärztekammer Berlin seinerzeit darauf ankam, mit der Regelung in § 16 der Berliner Ärzteordnung die Bedeutung des patientenautonomen Willens in den Fokus der ärztlichen Betrachtung zu rücken. Hierfür dürfte in der Tat einiges sprechen, da immerhin die Ärztekammer Berlin eine Regelung in ihre Berufsordnung aufgenommen hat, die sich so jedenfalls in keiner der anderen Berufsordnungen – auch nicht in der Musterberufsordnung der BÄK – wieder findet.
Das nunmehr die Regelung des § 16 Abs. 2 der Berufsordnung für die Berliner Ärzte vom grammatikalischen Wortlaut her genau das Gegenteil bewirkt hat und dies so auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, ist hinreichender Anlass für die Ärztekammer Berlin, sich der Problematik erneut anzunehmen.
Ich denke, dass wir als Diskutanten in dem bedeutsamen Kulturkampf um die Würde und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten vielleicht auch ein stückweit Verständnis dafür aufbringen sollten, dass hier die Ärztekammer Berlin bemüht war, eine den Interessen aller Beteiligten berücksichtigende Regelung auf den Weg zu bringen.
Ich selbst will den „Stab“ als solchen nicht über das redliche Bemühen der Ärztekammer brechen, ohne hier aber an meiner unverrückbaren Rechtsposition festzuhalten.
Vielleicht sollte die Ärzteschaft insgesamt den weiteren Dialog mit den anderen Professionen suchen, um so ein stückweit mehr zur Rechtssicherheit ihrer Mitglieder beitragen zu können und hier scheint gerade der allseits geschätzte und renommierte Rechtswissenschaftler Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz eine der vornehmsten Adressen zu sein; dies auch insbesondere deshalb, weil er der stellvertretende Vorsitzende der bei der BÄK angesiedelten Zentralen Ethikkommission ist.
Ich gehe nach dem Gespräch mit der Pressestelle der Ärztekammer Berlin davon aus, dass das Problem erkannt wurde und hier sicherlich in absehbarer Zeit Abhilfe geschaffen wird. Die Motive der Ärztekammer Berlin nach mehr Rechtssicherheit waren und sind ohne Frage nachhaltig zu begrüßen, so dass ich der Ärztekammer ohne Häme wünsche, sich auf einen grammatikalischen Wortlaut zu verständigen, der ihrem Anliegen und den wohlverstandenen Interessen der den Ärzten anvertrauten Patienten auch tatsächlich gerecht wird.
Und - wir mögen auch aufrichtig sein: Eine juristische Regelung ist nun beileibe nicht einfach und erinnern wir uns auch selbstkritisch daran, dass nicht wenige Juristen selbst in der Frage der Absicherung der patientenautonomen Entscheidung am Lebensende durchaus die Orientierung verloren haben. Besinnen wir uns auf das, was gefordert ist: eine verfassungskonforme Regelung!
Lutz Barth



















