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Neues Besteuerungsverfahren für Agrarunternehmen in der Ukraine

Bild: Neues Besteuerungsverfahren für Agrarunternehmen in der Ukraine
J&L Ukraine
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(openPR) Neues Besteuerungsverfahren für Agrarunternehmen

Am 31.Oktober hat das ukrainische Parlament ein Gesetz zur Vermeidung negativer Folgen der Finanzkrise und eine Veränderung einiger Gesetze verabschiedet.

Das Gesetz bestimmt u.a. die Einführung eines Besteuerungsverfahrens für Unternehmen im Bereich der Landwirtschaft ab dem 1. Januar 2009. Das neue gültige Besteuerungsverfahren umfasst folgende Bestimmungen:

1. Lieferanten landwirtschaftlicher Waren bzw. Dienstleistungen zahlen 20% UST.

2. Die UST der Unternehmen wird nicht mehr an den Staatshaushalt abgeführt. Falls ein Überhang entsteht, bleiben diese Mittel nun zur freien Verfügung des landwirtschaftlichen Betriebes und können nicht nur als erstattungsfähiges UST- Guthaben dienen, sonder können für Betriebsmitteln ausgegeben werden. Dieser Überhang darf ausschließlich für Produktivbetriebsmittel ausgegeben werden. Jeder positive UST Überhang, der nicht benutzt wird zählt als zu versteuerndes Einkommen.

3. Wenn die Differenz zwischen den Erhaltenen und der Bezahlten UST negativ ist unterliegt diese Differenz nicht einer Erstattung sondern wird als Kosten gebucht. D.h. ein landwirtschaftliches Unternehmen kann diese Differenz als steuerlich geltenden Aufwand buchen.

4. Ein Agrarbetrieb hat das Recht die UST -Forderungen nach den allgemeine steuerlichen Regeln zu deklarieren, wenn dieser Agrarbetrieb landwirtschaftliche Güter bzw. Dienstleistungen von einen anderen ukrainischen Agrarbetrieb erwirbt.

5. Bei Export landwirtschaftlicher Güter bzw. Dienstleistungen hat der Agrarbetrieb das Recht die akkumulierte UST Forderungen zur Erstattung zu deklarieren. Eine Solche Erstattung unterliegt den allgemeinen steuerlichen Regeln.

6. Laut dem Gesetz soll das Ministerkabinett eine vollständige Auflistung der Tätigkeitsarten festlegen und veröffentlichen. Bis zum 1.Januar 2012 wird die Einfuhr auf das Zollterritorium der Ukraine vom hochgezüchteten reinrassigen Vieh oder genetisches Material zeitweilig von Steuernbefreit.

7. Das spezielle Besteuerungsverfahren kann von Agrarbetrieben gewählt werden, die nicht weniger als 75% des Umsatzes im allen im Laufe des letzten Jahres aus primärer landwirtschaftlicher Produktion bezogen haben.

Es sei erwähnt, dass laut der Gesetzgebung, die Bestimmung des Gesetzes „Über Besteuerung im landwirtschaftlichen Bereich“, die bis 31.Dezember 2009 gültig ist, außer Kraft gesetzt wird.

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