(openPR) - Stellungnahme 'kapital-markt intern' - Düsseldorf, 12.11.2008. Die an diesem Montag veröffentlichte Entscheidung des XI. Senats des Bundesgerichtshofes (BGH) zu den Informationspflichten von Banken über kritische Berichte zu Anlageprodukten hat in der Publikumspresse ein breites Echo gefunden. Dabei wurden wesentliche Feststellungen des Urteils vielfach mißverständlich oder falsch wiedergegeben.
So hieß es in einer dpa-Meldung, die Banken müssen die "anerkannte Wirtschaftspresse auf aktuelle Informationen über ihre Anlageprodukte auswerten…Brancheninformationsdienste müssen die Banken dagegen normalerweise nicht im Blick haben." Die Berichte vermitteln teilweise den Eindruck, entgegen der bisherigen Rechtsprechung könne eine Bank bzw. ein Bankberater fundierte und sachlich gerechtfertigte Kritik an einzelnen Anlageprodukten ignorieren, falls diese von Brancheninformationsdiensten stammt. Eine solche Interpretation ist jedoch mit der BGH-Rechtsprechung aller mit Fragen der Anlegerhaftung befaßter Senate – nach wie vor – unvereinbar. So besagt die Entscheidung des XI. Senats zwar, daß ein Bankberater nicht jede x-beliebige Fachpublikation kennen muß, was angesichts der in Zeiten des World Wide Web beinahe unbegrenzten Zahl mehr oder minder kurzlebiger Internetpublikationen eine schiere Selbstverständlichkeit ist.
Unbenommen davon haftet ein Bankberater, wenn er einschlägige Artikel über von ihm vermittelte Anlageprodukte ignoriert, durch deren Auswertung der Bank "ein aufklärungspflichtiger Umstand bekannt geworden wäre". Das BGH-Urteil präzisiert somit die qualitativen Anforderungen an kritische Presseartikel sowohl in der Publikums- als auch in der Fachpresse, d. h. den Brancheninformationsdiensten. Sind diese hohen Anforderungen erfüllt, d. h. die Kritik an einem Anlageprodukt berechtigt, fundiert und für die Anlageentscheidung wesentlich, also "aufklärungswürdig" im Sinne der BGH-Entscheidung, kann sich ein Bankberater nicht auf die Position zurückziehen, er habe den kritischen Bericht nicht gekannt. Eindeutiger noch liegt der Fall, wenn der Bank negative Berichte in Brancheninformationsdiensten bekannt geworden sind – wovon bei Berichten in 'kapital-markt intern' im Bereich des außerbörslichen Kapitalmarkts aufgrund des dort überragenden und vom XI. Senat nicht bestrittenen Bekanntheitsgrades auszugehen ist. In diesem Fall muß die Bank die negativen Berichte in jedem Fall in ihre Bewertung des Anlageprodukts einfließen lassen.
'kapital-markt intern' sieht sich durch das Urteil gestärkt. Gerade die in den sogenannten Prospekt-Checks Woche für Woche vorgenommenen Prüfungen geschlossener Beteiligungsmodelle auf Plausibilität erfüllen die Anforderungen an die vom Gericht geforderten "aufklärungspflichtigen Umstände" in exemplarischer Weise. Der XI. Senat hat die bislang geltenden Anforderungen an Anlageberater noch verschärft, indem er klargestellt hat, daß eine Plausibilitätsprüfung für sich genommen nicht ausreichend ist, um den Anlageberater zu entlasten. Hinzukommen müsse eine Prüfung der Kapitalanlage „mit banküblichem kritischen Sachverstand“. Dies stellt gegenüber einer Plausibilitätsprüfung aus Sicht des XI. Senats ein Mehr dar. Damit ist klargestellt, daß Anlageberater begründete Kritik an der Plausibilität einer Kapitalanlage – und damit negative Prospekt-Checks von 'kapital-markt intern' – nicht ignorieren dürfen.
Pressemeldungen, wonach die vier überregionalen Wirtschafts- bzw. Tageszeitungen Handelsblatt, Financial Times Deutschland, Börsenzeitung und FAZ alleinverbindliche Informationsquelle für Banken und deren Anlageberater sind, beruhen auf einer Fehlinterpretation des BGH-Urteils. Diese Titel werden in der Entscheidung – analog zur sogenannten Bond-Entscheidung des BGH vom 6.7.1993 (AZ: XI 7 R 12/93) – beispielhaft als verbindliche Auskunftsquellen genannt, wenn es sich um Anleihen als Investmentobjekt handelt. Die Auswertung eines spezialisierten Informationsdienstes wie 'kapital-markt intern' ist regelmäßig erforderlich, um sicherzustellen, daß der Bankberater Anlagerisiken nicht übersieht, die von ihm im Rahmen des Beratungsvertrages zu prüfen sind und über die er den Anleger gegebenenfalls frühzeitig aufklären muß, wenn er eine persönliche Haftung vermeiden will.
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