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Einspeisevergütung für Strom aus "ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebrachten" Fotovoltaikanlagen
Die erhöhte Stromeinspeisevergütung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz gibt es nur dann, wenn die Photovoltaikanlagen auf oder an einem Gebäude angebracht sind.
Hierzu zählen aber nicht solche Konstruktionen, deren Tragekonstruktion darauf ausgelegt ist Solarmodule zu tragen, aber auch als Unterstand für Hühner dienen.
Die von der Klägerin verwandte Konstruktion diente ausschließlich als Tragwerk für die Solarmodule und sollte den Eindruck erwecken, dass es sich um Schützhütten für die lieben Hühner handelte.
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen.
Gebäude im Sinne des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes sind nur solche, welche in der Lage sind die Solaranlagen über die eigene Statik zu tragen.
Das Gebäude muss als Tragegerüst die Hauptsache bilden, von dem die darauf oder daran zu befestigende Anlage in ihrem Bestand abhängig ist.
Kanzleitipp:
Wer eine Photovoltaikanlage für den erhöhten Einspeisevergütung anbringen will, muss sich vorher vergewissern, ob das Gebäude den Anforderungen dieser Rechtsprechung entspricht. Im Zweifel müssen Sie sich beraten lassen. Sie sollten die Beratung auch schriftlich dokumentieren.
Bundesgerichtshof Urteil vom 29. Oktober 2008 – VIII ZR 313/07













