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Das Verbraucherinformationsgesetz oder wie man Behördenmitarbeiter zur Verzweiflung bringt

23.10.200810:19 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Das Verbraucherinformationsgesetz oder wie man Behördenmitarbeiter zur Verzweiflung bringt
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(openPR) „Zugegeben, ich bin zufrieden mit dem neuen Verbraucherinformationsgesetz. Denn es bringt eine spürbare Verbesserung für alle Verbraucher“, so die Worte von Horst Seehofer zum am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Ob Herr Seehofer dabei auch an seine Untertanen gedacht hat, die vor Aktenbergen kaum den Weg aus Ihrem Büro finden?



Das VIG gewährt jedem das Recht, bei deutschen Behörden Anfragen zu Konsumgütern wie Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (Spielzeug etc.) zu stellen. Mit jedem meint das Gesetz wirklich jeden. Von Verbraucherschutzorganisationen, über Oma Pipenbrink aus Delmenhorst bis hin zum australischen Rucksacktouristen, dem der Döner in Berlin-Kreuzberg nicht geschmeckt hat, das Recht auf Informationen steht jedem zu, egal wo er seinen Wohnsitz hat oder welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Dabei werden Behörden nicht nur genötigt, Auskünfte über Rechtsverstöße unter Nennung von „Ross und Reiter“ zu geben, nein, jeder darf sich grundsätzlich auch darüber informieren, wie Erzeugnisse hergestellt werden, welche Beschaffenheit sie haben oder wo sie herkommen. Alles in allem eine nette Freizeitbeschäftigung für alle, denen die Kochshows im Fernsehen nicht weit genug gehen. Wären da nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Eigentumsrechte der betroffenen Unternehmen, die es zu beachten gilt, die meisten Anfragen wären sicher schnell berarbeitet. Nun versuchen Sie mal als Behördenmitarbeiter in der vom VIG vorgegebenen Bearbeitungsfrist von einem Monat bzw. maximal zwei Monaten auseinanderzuklamüseln, welche Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gelten könnten bzw. aufgrund von gewerblichen Schutzrechten nicht offenbart werden dürfen. Überlegen Sie sich dann auch gleich die Konsequenzen, die eine Auskunft haben könnte, wenn die Rechte der betroffenen Unternehmen missachtet werden. Die Praxis zeigt, dass Behördenmitarbeiter derzeit erhebliche Probleme haben, in der Kürze der Zeit zu einer richtigen Entscheidung zu gelangen. Es kommt daher nicht selten zu Verzögerungen und im Endeffekt wird sich jeder, der an seiner Stellung hängt, zweimal überlegen, was und vor allem wieviel er offenbart. Abgesehen davon steht Unternehmen das Recht zu, gegen die Auskunftserteilung im Wege des Widerspruchs sowie gerichtlich vorzugehen. Dies ist den Betroffenen auch dringend anzuraten, denn nicht selten wird es zu Fehlern bei der Auskunftserteilung kommen. Und selbst wenn eine Auskunft rechtmäßig erteilt wurde, ist zu hinterfragen, was der Anfragende mit den Informationen vorhat. Verbraucherschutzorganisationen (oder solche, die es vorgeben zu sein) verwenden gerne schwarze Listen und da sollte man genau hinschauen, ob sich die dort zu findenden Informationen mit den erteilten Auskünften decken oder hier nicht übers Ziel hinausgeschossen wird.
Alles in allem wird das Verbraucherinformationsgesetz vor allem eins verursachen, jede Menge Verwaltungsaufwand. Aber solange Herr Seehofer zufrieden ist, passt ja alles.

Autor: Dr. Florian Meyer, juravendis Rechtsanwälte, München

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