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Direktvertrieb begrüßt bevorstehende Harmonisierung des EU-Verbraucherrechts

(openPR) Berlin, den 8. Oktober 2008 – Der Bundesverband Direktvertrieb hat den Richtlinien-Entwurf für ein neues Verbrauchervertragsrecht, den die EU-Kommission heute beschlossen hat, begrüßt. Nach Einschätzung des Bundesverbandes, der 37 führende Direktvertriebsunternehmen vertritt, darunter AMC, AVON, Deutsche Telekom, HEIM & HAUS, LichtBlick, Mary Kay, Tupperware, Vorwerk und Yello Strom, bedeutet die von der EU-Kommission in Aussicht gestellte Neuordnung des europäischen Verbraucherrechts eine Stärkung des Direktvertriebs.



„Der jetzt vorliegende Entwurf für das neue Verbrauchervertragsrecht folgt in vielen Punkten unseren im vergangenen Jahr vorgetragenen Forderungen. Insbesondere begrüßen wir es, dass die EU-Kommission den Direktvertrieb keinerlei Beschränkungen unterwirft“, sagte Wolfgang Bohle, Geschäftsführer des Bundesverbandes Direktvertrieb, in Berlin.

Hatte es bisher in Sachen Verbraucherschutz nur Mindeststandards gegeben, soll das Verbraucherrecht aufgrund der jetzt geplanten Vollharmonisierung abschließend geregelt werden. Damit ist ausgeschlossen, dass einzelne Staaten Regeln erlassen, die über die EU-Richtlinie hinausgehen. Ziel der Kommission ist die Angleichung einer Vielzahl unterschiedlicher Verbraucherschutzvorschriften in den 27 Mitglieds-staaten. Um den Binnenmarkt zu stärken, sollen Kunden in der ganzen EU die gleichen Rechte erhalten. Verbraucherkommissarin Kuneva will damit vor allem den grenzüberschreitenden Handel erleichtern.

Die so genannte Haustür-Richtlinie, die Geschäftsabschlüsse im Direktvertrieb regelt, aber in ihrer jetzigen Fassung noch von 1985 stammt, soll nach dem Willen der EU-Kommission modernisiert werden und in der neuen Verbrauchervertrags-Richtlinie aufgehen. Dabei ist der Beginn der Widerrufsfrist für den Direktvertrieb von zentraler Bedeutung. „Wir haben darauf hingewirkt, dass die 14-tägige Widerrufsfrist mit dem Tag beginnt, an dem der Kunde das Bestellformular unterschrieben hat, also sofort nach seiner Unterschrift“, so Bohle. Dadurch unterscheidet sich der Direktvertrieb vom Fernabsatz, denn im Direktvertrieb hat der Kunde die Möglichkeit, das Produkt schon vor seiner Kaufentscheidung ausführlich zu begutachten. Da dies im Fernabsatz nicht gegeben ist, beginnt die Widerrufsfrist dort auch erst mit Erhalt der Ware.

Auch in einem anderen Punkt ist die EU-Kommission den Forderungen des Bundesverbandes gefolgt. Ursprünglich sollte Direktvertriebsunternehmen nämlich untersagt werden, während der laufenden Widerrufsfrist Zahlungen des Verbrauchers entgegen zu nehmen. Im Richtlinienentwurf Kunevas heißt es nunmehr ausdrücklich, dass es den EU-Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, den Vertragsparteien die Leistungserbringung während der laufenden Widerrufsfrist zu untersagen. „Wir freuen uns, dass die Kommission unserem Rat gefolgt ist, denn viele Kunden wollen ihre Ware anzahlen oder bestehen auf schneller Lieferung – unabhängig von der noch laufenden Widerrufsfrist“, sagte Bohle.

Ebenfalls positiv bewertet der Bundesverband Direktvertrieb die Absicht der EU-Kommission, eine europaweit einheitliche Standard-Widerrufsbelehrung zu schaffen, die den grenzüberschreitenden Direktvertrieb erheblich vereinfachen dürfte. Bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung soll es auch kein „ewiges“ Widerrufsrecht mehr geben, wie es bisher zumindest theoretisch bestand. Stattdessen soll eine Ausschlussfrist von drei Monaten für die Ausübung des Widerrufs gelten. Ist die Ausschlussfrist verstrichen, und hat der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vollständig erfüllt, hat der Verbraucher keine Möglichkeit mehr, seinen Kauf zu widerrufen.

„Die jetzt geplante Ausschlussfrist erhöht die Rechtssicherheit für beide Seiten. Damit sind jahrelange Rechtsstreitigkeiten um eine möglicherweise fehlerhafte Widerrufsbelehrung ausgeschlossen“, so der Geschäftsführer des Bundesverbandes.

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