(openPR) (aid) - Das Auge isst mit, heißt es sprichwörtlich. Mit Farbstoffen werden manche Lebensmittel entweder insgesamt als ganze Masse oder oberflächlich gefärbt. Oft soll die Farbe den natürlichen Farbton wieder herstellen, der durch Kochen oder andere Behandlungen verloren gegangen ist. In der europäischen Union sind derzeit 43 unterschiedliche Farbstoffe zugelassen. Darunter fallen künstliche Farbstoffe, die stabil sind gegen Hitze, Säure, Licht, Anreicherungen von Natur-Farben oder natürliche Bestandteile von Lebensmitteln. Bestimmte färbende Pflanzen- und Fruchtauszüge werden nicht als Zusatzstoffe betrachtet, z. B. Karottensaft, Holundersaft, Rote-Bete-Saft. Sie gelten als färbende Lebensmittel.
Folgenden Lebensmitteln dürfen Farbstoffe zugesetzt werden: 1.Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen, 2. brennwertverminderte Konfitüren, Konfitüren und Erdbeer-, Himbeer- und Kirschkonserven, 3. Kandierten Früchten und Fruchtteile, Cocktailkirschen und kandierte Gemüse, 4. Überzüge von Süßwaren, Süßwaren, Dekorationen, 5. Dessertspeisen und Speiseeis, 6. Feine Backwaren und Snacks, 7. Verschiedene Spirituosen, Aperitifweine und Obstweine, 8. Margarine, Halbfettbutter, Butter, 9. Einzelne Käsesorten und bestimmte Wurstspezialitäten, 10. Seelachs (Lachsersatz), Surimi, Fischrogen, Räucherfisch, 11. Saucen, Würzmittel, Senf. Farbstoffe müssen auf dem Etikett von verpackten Lebensmitteln gekennzeichnet werden in der Zutatenliste mit ihrem Klassennamen gefolgt von der chemischen Bezeichnung oder ihrer E-Nummer, die eine Art Kurzschrift darstellt. Auf diese Weise kann der Verbraucher selbst entscheiden, ob er gefärbte Lebensmittel kauft. In vielen Fällen gibt es von dem Produkt eine ungefärbte Alternative.









