(openPR) Im Rahmen der Debatte über den Wert resp. Unwert der Patientenverfügungen ranken sich derzeit Mythen über die Frage, ob den Verfügungen eines späteren Demenzpatienten gleichsam eine rechtsqualitative Bedeutung beizumessen sei.
Soweit ersichtlich, hat u.a. der Palliativmediziner J.-Chr. Student den Grundstein für diese Frage erstmals im Jahre 2006 (in, Was nützen vorsorgliche Verfügung für das Lebensende, 2006) gelegt. Für ihn stellt sich u.a. die Frage, ob „ich“ heute für diesen „Anderen“ wirklich Verfügungen treffen kann und zwar in der Hoffnung, diesem „Anderen“ morgen damit etwas Gutes zu tun?
Dieser Ansatz ist insofern neu und zugleich bemerkenswert, weil J.-Chr. Student expressis verbis die Auffassung vertritt, dass im Koma und in der Demenz wir per definitionem Andere seien.
Was dürfen wir von solchen Visionen halten und noch mehr, was folgt aus ihnen?
Ich möchte hier dem Pallitaivmediziner J.-Chr. Student zunächst in der gebotenen Kürze seine Frage beantworten: Ja, wir dürfen Verfügungen treffen!
Auch im Koma und in der Demenz sind wir per definitionem keine (!) Anderen! Wir bleiben ein und dieselbe Person und damit subjektive Grundrechtsträger. Es besteht vielmehr zu befürchten an, dass die These von einer „anderen Person“ zur Relativierung des Grundrechtsschutzes und im Übrigen nicht selten zur Instrumentalisierung der Patienten führt.
Hierzu hätten wir gerne Ihre Meinung eingeholt: Was meinen Sie, dürfen wir in „gesunden Tagen“ für den Fall „unserer späteren Demenzerkrankung“ verbindliche Verfügungen treffen?
Mehr dazu erfahren Sie auf den Seiten des IQB unter http://www.iqb-info.de/aktuelle_umfragen.htm
Lutz Barth













