(openPR) Das Bundeskabinett hat die Reform des Zugewinnausgleichs beschlossen.
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem so genannten negativen Anfangsvermögen führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Tilgt ein Ehegatte im Laufe der Ehe mit seinem hinzu erworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden, so muss er diesen Vermögenszuwachs nach der bisher geltenden Rechtslage nicht ausgleichen. Tilgt ein Ehegatte die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten und erwirbt er zusätzlich eigenes Vermögen, bleibt nach geltender Rechtslage nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs bei dem anderen Ehegatten unberücksichtigt, sondern es muss auch noch das eigene Vermögen geteilt werden. Dieses als ungerecht empfundene Ergebnis soll durch die Reform geändert werden.
Für die Berechnung des Zugewinns ist nach geltendem Recht der Zeitpunkt der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich. Die Höhe der Ausgleichsforderung wird jedoch durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung hat. Diese Regelung begründet die Gefahr von Vermögensmanipulationen. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist.
Das Bundeskabinett hat darüber hinaus das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird (Grundsatz der „internen Teilung“). Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Die nach bislang geltendem Recht erforderliche Bewertung und Verrechnung der einzelnen Anrechte entfällt. Insbesondere werden Prognosefehler aufgrund Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung vermieden. Den Interessen der Versorgungsträger wird dadurch Rechnung getragen, dass auf Bagatellausgleiche künftig verzichtet wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, kleinere Werte in bestimmten Fällen zweckgebunden abzufinden (so genannte „externe Teilung“).









