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Weitere Schlappe des Capital Advisor Fund II vor Gericht

20.09.200817:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Nachdem bereits das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 21.12.2007 einer Klage eines Anlegers auf vorzeitige Beendigung einer Beteiligung stattgab, hat in einem weiteren von der Anwaltskanzlei LIPPKE aus Leipzig geführten Prozess jetzt auch das Landgericht Potsdam die Capital Advisor Fund II GbR dazu verurteilt, den Widerruf der Beitrittserklärung einer Anlegerin anzuerkennen und die Beteiligung abzurechnen.

Das Gericht schloss sich im Urteil vom 08.09.2008 der Auffassung der Klägerin an, dass sie den Gesellschaftsbeitritt nach den Regelungen zu Haustürgeschäften wirksam widerrufen habe, weil die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

Die Klägerin hatte im Juli 2006 durch die Vermittlung eines Vertreters der IFF AG eine Beteiligung in Höhe von 13.000 Euro gezeichnet, die sie in monatlichen Raten zu 52,50 Euro aufbringen sollte. Der Vermittler hatte behauptet, sie müsse sich mit ihrer Anlageentscheidung beeilen, weil der Fonds schon fast vollständig platziert sei. Tatsächlich waren von dem Gesellschaftskapital von 120 Millionen selbst bis Herbst 2007 nur etwa die Hälfte "an den Mann gebracht", weshalb der Fonds die Zeichnungsfrist zunächst bis Ende 2007 und dann sogar bis Ende 2008 verlängert hat. Des Weiteren hatte der Vermittler erklärt, die Beteiligung sie gut zur Altersvorsorge geeignet, was wegen der erheblichen Verlustrisiken falsch ist.

Die Klägerin kann von dem Fonds rechtlich zwar nur den aktuellen Wert der Beteiligung ausbezahlt verlangen, der voraussichtlich viel niedriger als ihre Einlagen ist, entscheidend ist aber, dass sie die restlichen Raten von circa 9.500 EUR nicht mehr bezahlen muss ohne zu wissen, ob sie hiervon jemals etwas wieder sieht. Dem Hörensagen nach soll sich der Fonds bereits mit mehreren Hundert Anlegern im Rechtsstreit befinden, die ebenfalls eine vorzeitige Beendigung ihrer Beteiligungen verlangen.

Die Klägerin hat die Absicht, die Differenz zwischen den Einzahlungen und dem Wert der Beteiligung noch als Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlagenberatung gegen die IFF AG durchsetzen.

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