(openPR) Trotz der großen Zahl an Erbschaften verfügen weniger als ein Drittel aller Betroffenen über ein Testament. Vielfach wird die Testamentserrichtung mit dem Argument „Da habe ich ja noch Zeit!“ aufgeschoben. Aber im Leben tritt der Tod oft unerwartet und plötzlich ein. Auch wird angenommen, dass der Gesetzgeber die Erbfolge bestens geregelt habe. Das jedoch ist ein Irrtum. Nicht selten sind die gesetzlichen Regelungen völlig unzureichend, sodass der Nachlass des Erblassers, also das Vermögen des Verstorbenen, ungewollte Wege geht.
Dazu ein Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern lebt im gesetzlichen Güterstand. Das Paar hat ein Haus erworben und dieses im Laufe der Ehe abbezahlt. Nach Eintritt des Ruhestandes verstirbt der Ehemann. Die Frau kann ihren laufenden Lebensunterhalt durch eine Rente abdecken, abgesehen von dem Haus ist aber kein nennenswertes Vermögen vorhanden. Wenn kein Testament vorliegt, kann dies für die überlebende Ehefrau fatale Folgen haben. Sie hat zwar zu einer Hälfte geerbt, Miterben zu je einem Viertel sind aber ihre Kinder. Jedes Kind kann die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, gegebenenfalls durch zwangsweise Versteigerung des Hauses. Dass es dazu kommen kann, ist keineswegs lebensfremd. Der Wunsch, wie vormals die Eltern selbst zu bauen, oder die eigene Arbeitslosigkeit und daraus folgende finanzielle Probleme können Kinder (auch angestiftet vom Ehepartner) dazu veranlassen, ihren Erbteil zu verlangen. Und der Mutter wird es altersbedingt oft nicht gelingen, die Auszahlung der Erbteile per Bankkredit zu finanzieren.
Dies ist nur eine von zahlreichen typischen Lebenssituationen, in denen es ohne Testament schief laufen kann. Aus diesem Grund ist ein Testament unverzichtbar. Und: Es sollte vom Fachmann entworfen werden. Geringfügige Abweichungen in der Umgangssprache können rechtlich zu völlig anderen Ergebnissen führen, wie etwa die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ oder „Nacherbe“, „Ersatzerbe“ und „Schlusserbe“ zeigen. Wer auf ein Testament ganz verzichtet oder es als Laie selbst entwirft, setzt sich in Widerspruch zur oft jahrzehntelangen Fürsorge, die er seiner Familie und seinem Vermögen hat angedeihen lassen.
Oft wird angenommen, dass man ein einmal errichtetes Testament nicht wieder anfassen muss. Richtigerweise sollte ein Testament jedoch in jährlichen Abständen überprüft werden. Denn nicht nur der Eintritt in einen neuen Lebensabschnitt oder die Änderung der Familien- und Vermögensverhältnisse machen die Überprüfung von Testamenten erforderlich, sondern auch der stete Wandel, dem Recht und Steuern unterliegen.








