(openPR) homesolute bringt Licht in die leidige Laubfrage: Hauseigentümer sind für die Beseitigung von Laub auf Gehwegen verantwortlich.
Des einen Freud' ist des anderen Leid. Diese Weisheit lässt sich auch auf den Herbst und den damit einhergehenden Laubfall übertragen. So bietet die bunt gefärbte Blätterpracht zwar an sonnigen Tagen herrliche Anblicke, birgt aber an verregneten Tagen auch die Gefahr von unfreiwilligen Stürzen. Doch wem kommt die Pflicht zu, die Gehwege vom Laub zu befreien?
Wie die Experten des Online-Magazins http://www.homesolute.com wissen, ist in Gemeinden die Kehrpflicht meist auf die Grundstückseigentümer übertragen. Üblicherweise vereinbaren die Eigentümer jedoch mit ihren Mietern, dass diese die Gehwege vom Laub befreien. Dabei ist es jedoch nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt nicht erforderlich, dass die Bürgersteige schon zu frühmorgendlicher Stunde vom Laub befreit sind. Passanten, die bereits morgens auf den Beinen sind, müssen somit selbst darauf achten, nicht auf nassem Herbstlaub auszurutschen.
Nachbars Laub im Garten - wer fegt?
In diesem Fall, so die Experten von homesolute.com, muss nicht der Baumbesitzer, sondern der Grundstückseigner, in dessen Garten das Laub zu liegen kommt, zum Rechen greifen. Ein Trost für genervte Nachbarn: Auch Obst, das von Nachbars Baum aufs eigene Grundstück fällt, darf laut § 911 des BGB behalten werden.
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