(openPR) Wer sein Auto als Werbefläche nutz, muss ggf. gewerbliche GEZ-Gebühren zahlen, Medienrecht aktuell, Rechtsanwalt Dominic Döring, Gießen, informiert:
Ein Privatmann hatte großflächig auf seinem privaten Pkw auf eine Uhren- und Schmuckwerkstatt seiner Ehefrau hingewiesen. Der SWR entdeckte die Werbung und sendete dem Mann einen Gebührenbescheid für das gewerblich genutzt Autoradio zu. In einer anschließenden Klage machte der Autohalter vergeblich geltend, dass das Fahrzeug privat genutzt würde. Andere, vergleichbare Fahrzeughalter die auf ihren Autos Werbung für Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser machen, würden schließlich auch nicht zur Gebührenerstattung herangezogen. Dies sei eine Ungleichbehandlung. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz gab dem SWR recht. Der SWR begründete seinen Gebührenbescheid damit, dass durch die Werbeaufschrift eben keine reine private Nutzung des Kraftfahrzeugs des Klägers vorliege. Nur bei einer rein privaten Nutzung wäre das Autoradio ein gebührenfreies Zweitgerät. Es komme dabei nicht auf den Umfang der nicht privaten Nutzung an. Auch wenn die nicht private Nutzung sehr gering sei, falle eine Rundfunkgebühr für das Autoradio an. Beim Kläger liege wegen der Werbung für das Geschäft der Ehefrau eine teilweise nicht private Nutzung des Kfz vor. Werbung für ein Geschäft sei wie die Geschäftstätigkeit selbst zu behandeln und damit nicht privat. Der Kläger habe davon auch einen Vorteil. Die Förderung des Geschäfts der Ehefrau komme letztendlich auch ihm zugute. Aufkleber oder ähnliches mit Hinweisen auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser seien mit der Werbung auf der Heckscheibe des Kraftfahrzeugs des Klägers nicht vergleichbar. In der Regel seien sie viel kleiner. Außerdem hätten sie nicht zum Ziel, deren Geschäfte zu fördern. Sie erfüllten vielmehr eine Funktion wie eine private Empfehlung von Kunde zu Kunde. Schließlich sei auch ein Vorteil auf Seiten des Kraftfahrzeughalters nicht erkennbar. (VG Mainz, Urt. v. 07.07.2008, 4 K 461/08.MZ) Quelle u.a.: Pressemitteilung der Justiz Rheinland-Pfalz v. 23.07.2008.
Nach der Urteilsbegründung des Gerichts dürfen nun alle Mitarbeiter von Diskotheken, Kneipen aber auch Supermärkten oder sonstigen Diskountern, die von Ihren Arbeitgebern nahegelegt bekommen, einen Aufkleber ihres Unternehmens auf dem privaten Kfz gut sichtbar zu platzieren, sich vor den Außendienstmitarbeitern der GEZ hüten.
Eindeutiges Ziel dieser Werbung ist es, das Geschäft des Arbeitgebers zu fördern. Der Vorteil für den Kraftfahrzeughalter liegt in dem Erhalt und der Sicherung des eigenen Arbeitsplatzes.
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