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Betriebsrat „on Tour“

Bild: Betriebsrat „on Tour“
Arbeitsrecht, Personal, Arbeitssicherheit
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(openPR) Urteil wider den Seminartourismus - Nicht jede Schulung ist nötig

Bonn - Arbeitgeber müssen die Kosten für Betriebsratsschulungen nur dann über­nehmen, wenn die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten im Betrieb und Betriebs­rat konkret benötigt werden, damit Betriebsratsmitglieder ihre gesetzlichen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen können. Dies berichtet das Unternehmer-Internetportal www.bwr-media.de unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Akentzeichen 10 TaBV 53/07). Andernfalls sei er zur Kostenübernahme nicht verpflichtet.

Rhetorikseminare für Betriebsräte unnötig

In dem verhandelten Fall hatte ein Betriebsratsvorsitzender vom Arbeitgeber vergeb­lich die Zahlung der Kosten für eine viertägige Rhetorikschulung verlangt. Die Richter bestätigten die ablehnende Haltung des Arbeitgebers mit der Begründung: Seminare, die sich schwerpunktmäßig mit Kommunikations-, Rede- und Argumentationstechni­ken befassen, seien zwar nützliche, aber in der Regel nicht erforderliche Schulungs­veranstaltungen im Sinne des Paragrafen 37, Absatz 6 des Betriebsverfassungs­gesetzes.

Auch in anderen Fällen darf der Arbeitgeber den Rotstift zücken, berichtet das Unter­nehmer-Internetportal in seinem Informationsdienst „ArbeitgeberRechte Betriebsrat aktuell“. Sind zu vermittelnde Kenntnisse bei dem betreffenden Betriebsrat bereits vorhanden oder bereits durch eine vorherige Schulung erworben worden, müsse
der Arbeitgeber die Seminar­kosten nicht übernehmen. Das gleiche gelte, wenn die Schulung unverhältnismäßig lang ist – zum Beispiel vier Wochen für ein Grundlagen­seminar – oder das Betriebs­ratsmitglied kurz vor dem Ende seiner Amtszeit steht und die Kenntnisse für die restliche Zeit nicht mehr benötigt.

Mehr Informationen darüber, „Was der Betriebsrat wirklich braucht und was nicht - Keinen Euro zu viel“ kostenlos unter:
www.bwr-media.de/gratisdownlod

Danach ist der Arbeitgeber keineswegs verpflichtet, jeden Wunsch des Betriebsrats zu erfüllen und dafür zu zahlen. Er kann die Kosten der Arbeitnehmervertretung in bestimmten Fällen durchaus kürzen. Entscheidende Faktoren sind Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

BWRmed!a, 29.7.2008

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