Das Europaeische Parlament hat den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zum Tabakwerbeverbot praktisch unveraendert angenommen. Damit setzt es die Richtlinie, sollte sie so vom Rat angenommen werden, der Gefahr der Nichtigkeitserklaerung durch den Europaeischen Gerichtshof aus, wie dies mit der Vorlaeuferrichtlinie geschah. Der Entwurf des Gesundheitskommissars Byrne verbietet beinahe saemtliche Tabakwerbung. Damit soll verhindert werden, dass zum Beispiel durch den Verkauf deutscher Zeitungen mit Ta bakwerbung in Staaten mit Werbeverbot der Binnenmarkt verzerrt wird. Dass Printerzeugnisse im Ausland praktisch nicht mit den dort erscheinenden in Konkurrenz stehen, sondern in der Regel von Reisenden aus dem Heimatland erworben werden, wird ignoriert.
So wuenschenswert die Bekaempfung von Tabakkonsum ist, so wenig darf dabei der Boden des Europaeischen Rechts verlassen werden. Solange die EU nur eine Foerderkompetenz beim Gesundheitsschutz hat, darf dieser - aus noch so lauteren Motiven - nicht mit vermeintlichen Binnenmarkterwaegungen quasi durch die Hintertuer zum Handlungsfeld gemacht werden. Dabei zeigen die abgelehnten Aenderungsvorschlaege des EP-Rechtsausschusses, dass Loesungen moeglich sind, die das Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen, die Rechte der Mitgliedstaaten, in eigener Verantwortung Werbung zu verbieten, unberuehrt lassen und die Verhaeltnismaessigkeit wahren. Es ist bedauerlich, dass Erwaegungen zur Subsidiaritaet, Verhaeltnismaessigkeit und Kompetenzzuweisung, die im Konvent zur Erarbeitung einer europaeischen Verfassung eine wichtige Rolle spielen, in der praktischen Arbeit der Kommission und des Europaeischen Parlaments noch nicht ausreichend verinnerlicht sind.