(openPR) Bundesverwaltungsgericht unterstützt Windenergieanlagenbetreiber
Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes bestätigt, wonach der Landesentwicklungsplan Saarland nicht gegen die Errichtung von Windenergieanlagen verwandt werden darf. Im konkreten Fall wurde einem Windenergieanlagenbetreiber der Flächennutzungsplan einer Kommune entgegengehalten und ihm damit die Errichtung von Windanlagen verwehrt.
Prof. Dr. Martin Maslaton, Landesvorstand des Bundesverband Windenergie (BWE) e.V., Regionalverband Sachsen und prozessbevollmächtigter Anwalt dazu: „Der Kläger, dessen Begehren mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt wurde, will außerhalb einer so genannten Konzentrationszone für die Windenergiegewinnung eine Windanlage errichten. Dies wurde im mit Verweis auf den Landesentwicklungsplan und den darauf aufbauenden Flächennutzungsplan verweigert.“ Demnach sollten Windenergieanlagen auf Flächen errichtet werden, die dafür überhaupt nicht geeignet sind. „Der Kläger begehrte daher eine andere Fläche zu nutzen. Die ausgewiesene Konzentrationsfläche hätte bereits bei der Planung aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht ausgewiesen werden dürfen.“
„Nunmehr“, so Prof. Dr. Martin Maslaton, Professor für das Recht der Erneuerbaren Energien an der TU Chemnitz und Rechtsanwalt in Leipzig weiter, „steht fest, dass der Landesentwicklungsplan des Saarlandes Windenergievorhaben nicht entgegengehalten werden kann. Dieses Schicksal droht auch zum Beispiel den Regionalplänen im Freistaat Sachsen und weiteren Planungen.“ Die Regionalplanung wird deutschlandweit auf ähnlichen methodischen Planungsansätzen vollzogen. „Die weiteren Auswirkungen sind noch nicht absehbar. Sicher ist jedoch, dass Windenergieanlagenbetreiber in Zukunft eine belastbare und gerichtlich bestätigte Handhabe gegen durch Flächenplanung beschränkt ausgewiesene Flächen haben.“












