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Mitbestimmung bei „Ethik-Richtlinien“

23.07.200814:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Mitbestimmung bei „Ethik-Richtlinien“
Robert C. Mudter
Robert C. Mudter

(openPR) Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats bei Ethik Richtlinien auseinandergesetzt. Der Betriebsrat hat demnach mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber durch sog. Ethik-Richtlinien („codes of conduct“) das Verhalten der Beschäftigten und die betriebliche Ordnung regeln will. Kein Mitbestimmungsrecht besteht hingegen bei Vorgaben, mit denen lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert werden soll. Der Mitbestimmung entzogen sind auch Angelegenheiten, die gesetzlich abschließend geregelt sind. Ausländische Vorschriften, die für börsennotierte Unternehmen die Einführung von Ethik-Richtlinien vorsehen (etwas Sarbanes Oxley oder J-Sox), schließen die Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz aber nicht aus. Das BAG bestätigt dabei, dass Ethik-Richtlinien sowohl mitbestimmungspflichtige als auch mitbestimmungsfreie Teile enthalten können. Es argumentiert, dass Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - anders als das Landesarbeitsgericht - einen Antrag ab, mit dem der Konzernbetriebsrat des deutschen Tochterunternehmens einer US-amerikanischen Gesellschaft ein Mitbestimmungsrecht an der Gesamtheit von konzernweit eingeführten Ethik-Richtlinien festgestellt wissen wollte; das Regelungswerk enthält auch mitbestimmungsfreie Bestimmungen. Auf entsprechende Hilfsanträge des Konzernbetriebsrats stellte das Bundesarbeitsgericht jedoch fest, dass dieser an bestimmten Regelungen, wie etwa der Verpflichtung der Arbeitnehmer, Interessenkonflikte schriftlich zu melden, zu beteiligen ist.


Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 5 TaBV 31/06 -

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