(openPR) "Düsseldorfer Landesarbeitsgericht weist Ethik-Richtlinien in ihre Schranken"
Mit großer Zustimmung hat der Ethikverband der Deutschen Wirtschaft den Beschluß des Landesarbeitsgerichts in 2. Instanz zu Ethik-Richtlinien vernommen.
Der Beschluß, nach dem manche Ethik-Richtlinien gegen unser Grundgesetz verstoßen, stellt für den EVW sicher, dass eine Gesinnungsethik in Unternehmen nichts verloren hat. Wer anzügliche Blicke oder sexuell deutbare Kommunikation als ethisch verwerflich brandmarken will, verkennt, dass jeder Blick und jede Art von Kommunikation extrem unterschiedlich interpretiert werden kann. Gesinnungsethik hat den erheblichen Nachteil, dass die Gesinnung eines Menschen nur ihm selbst bekannt sein kann.
1. Je konkreter die Regeln, desto unsinniger sind sie.
Den Erfindern des jeweiligen "code of Conduct" scheint auch der Unterschied zwischen materialen und formalen Regeln nicht klar. Materiale Normen regeln immer den konkreten Fall mit einer konkreten Handlungsanweisung; formale Normen geben eine generelle Orientierung vor, die im konkreten Fall material ausgestaltet werden muss. Formale Normen haben den Vorteil, dass von den Handelnden eine hohe Verantwortung für die konkrete Ausführung abverlangt wird, während materiale Normen dazu verführen, sich hinter der Einhaltung der Norm zu verstecken, falls der Erfolg ausbleibt.
2. Ethik darf nicht missbraucht werden.
Die bisher bekannten Benimmregeln des "code of conduct" oder Integrity code" oder "Business Conduct Guideline" werden von verschiedenen Unternehmen missbräuchlich als "Ethik-Kodex" bezeichnet. Bei genauerer Untersuchung solcher Benimmregeln stellt sich heraus, dass fast willkürlich informelle Unternehmenskultur ("Wie macht man das bei uns?") zur Ethik hochstilisiert wird. Hier besteht zu befürchten, dass Mitarbeiter in ihrem Verhalten so stark normiert werden, dass für Persönlichkeit kein Platz mehr bleibt. Die Gefahr der ethischen Gleichmacherei besteht.
3. Denunziantentum wird unterstützt.
In manchen Ethik-Richtlinien werden Mitarbeiter angeregt, ihre Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeiter zu bespitzeln. Besonders schlimm ist es, sogar anzügliche Blicke anzuzeigen. Der EVW begrüßt ausdrücklich an dieser Stelle das Urteil des Landesarbeitsgerichtes. Wer entscheidet, ob ein Blick anzüglich war oder nicht? Es steht Behauptung gegen Behauptung. Der Angeklagte kann in solch einem Fall kaum nachweisen, dass er sich ethisch korrekt verhalten hat. Für den EVW besteht die Gefahr, dass missliebige Mitarbeiter unter dem Deckmantel des ethisch-korrekten Verhaltens dem Mobbing preisgegeben werden.
4. Die Menge der Regeln ist nahezu unendlich, beliebig und auf deutsche Verhältnisse nicht übertragbar.
Bei Entwicklung von materialen Regeln ist es nahezu unmöglich, sämtliche Fälle ethisch korrekten, bzw. unkorrekten Verhalten zu ermitteln. Amerikanische Vorstellungen von sozial-verträglichem Miteinander sind andere als europäische oder deutsche. Diese eins zu eins auf unsere Verhältnisse zu übertragen führt zu einer sozial-unverträglichen Umgangsform. Ethische Regeln müssen entweder kulturübergreifend sein (was amerikanische Ethik-Kodex-Vorstellungen nicht sind) oder kulturspezifisch sein (also aus der jeweiligen Kultur heraus selbst entwickelt werden.). Damit sind sie nicht übertragbar.
5. Handlungsregeln machen Sinn.
Der Ethikverband der Deutschen Wirtschaft e.V. hat schon vor rund einem Jahr formale ethische Handlungsregeln empfohlen, die in der Lage sind, im konkreten Fall ihre jeweils sinnvolle Anwendung zu finden. Sie sind als Anregung zu verstehen, einem Unternehmen zu helfen, sinnvolle ethische Normen und Regeln des sozial-verträglichen Miteinanders selbst zu entwickeln. Diese Regeln verhindern, dass sich im Fall des Miss- oder Gelingens der Einzelne hinter der Norm verstecken kann.
Ulf D. Posé
(Präsident)
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