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Warnung vor Arbeitgeber-Risiko bei Direktversicherungen

(openPR) Beratungsunternehmen Ecovis weiter auf Expansionskurs

München, 8. Juli 2008 – Auch 2007 konnte das Beratungsunternehmen Ecovis seine Position im Inland und seine internationale Präsenz weiter ausbauen. In Deutschland wuchs der Gesamtumsatz um 2,4 Prozent auf 99,1 Millionen Euro. „Unsere Trumpfkarte im hart umkämpften Markt der Steuer-, Rechts- und Unternehmensberatung sowie Wirtschaftsprüfung ist unser fachübergreifender Ansatz, der unseren mittelständischen Mandanten kompetente und umfassende Betreuung vor Ort bietet“, erklärt Ecovis-Vorstandsmitglied Dr. Ferdinand Rüchardt. Das internationale Partnernetzwerk von Ecovis erweiterte sich 2007 von 28 auf 44 Kanzleien. „Wir können damit“, so Rüchardt, „den wachsenden Auslandsaktivitäten des deutschen Mittelstands, die oft komplizierte Steuer- und Rechtsprobleme aufwerfen, noch besser Rechnung tragen.“ Im Inland bewegt viele Unternehmerfamilien vor allem die Frage, wie die auf den Herbst vertagte Erbschaftsteuerreform letztlich ausfallen wird. „Es ist unzumutbar, dass die Unternehmen so lange im Unklaren gelassen werden und dann auf den letzten Drücker weit reichende Entscheidungen treffen müssen“, kritisiert Rüchardt. Aber auch die Rechtsprechung sorgt, so sein Vorstandskollege Dr. Josef Gietl, „immer wieder für unangenehme Überraschungen, die den Betroffenen oft nicht bewusst sind. Ein Beispiel dafür ist die Haftungsfalle, in die Arbeitgeber geraten können, wenn Arbeitnehmer beim Stellenwechsel ihre Direktversicherung mitnehmen.“



Auch hier kommt dem Ecovis-Steuerberater, der sich vor Ort persönlich um die Probleme seiner Mandanten kümmert, zugute, dass das Unternehmen über Experten verfügt, die ständig die Entwicklung auf ihren Fachgebieten verfolgen und ihn mit ihrem Wissen unterstützen können. Ähnlich kann er auch in komplizierten Finanzierungsfragen oder bei schwierigen Bankgesprächen – zum Beispiel, wenn an sich gesunde Firmenkunden durch das formale Ratingraster fallen – hauseigene Spezialisten hinzuziehen.

Basis der Kundenbeziehung und damit Plattform für zusätzliche Beratungsleistungen ist nach wie vor die klassische Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Hier aber wird qualifiziertes Fachpersonal immer mehr zum Engpassfaktor. „Vor allem in München und Südbayern, teilweise auch in Berlin suchen wir Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalter“, sagt Rüchardt. Ihnen kann Ecovis nicht nur ein angemessenes Gehalt, sondern auch gute Entwicklungsperspektiven durch die umfassenden Weiterbildungsmöglichkeiten an der unternehmenseigenen ECOVIS-Akademie bieten.

Weiteres Wachstum erwartet Rüchardt neben der vermehrten Nachfrage nach fachübergreifender Beratung auch aus der regionalen Expansion. Vor allem in Nordrhein-Westfalen, wo Ecovis bisher in Krefeld, Düsseldorf und Langenfeld vertreten ist, sollen Kanzleien dazukommen. Bundesweit zählt Ecovis derzeit 133 Kanzleien, in denen fast 1.500 Mitarbeiter tätig sind. Dazu kommen noch einmal rund 800 Mitarbeiter der ausländischen Partner. Zusammen erwirtschafteten sie 2007 einen weltweiten Umsatz von 148,9 Millionen Euro.

Kritik an der Erbschaft- und Unternehmensteuerreform

Was die aktuellen Problemzonen der deutschen Steuergesetzgebung angeht, befürchtet Ecovis-Vorstandsmitglied Rüchardt, dass die auf den Herbst vertagte Erbschaftsteuerreform „in einem politisch motivierten Kompromiss mit fatalen Folgen für den Mittelstand endet. Für eine handwerklich saubere Lösung ist die Zeit zu kurz. Für Unternehmer, die ihre Nachfolge regeln wollen, ist es unzumutbar, dass sie dann auf die Schnelle weit reichende Entscheidungen treffen müssen.“ Rüchardt äußerte zudem Zweifel am Sinn und Nutzen der Erbschaftsteuererhebung in der vorgesehenen Form. „Der Bewertungsaufwand und die unkalkulierbaren Risiken, die aus den langen Fristen der Abschmelzungsregelung beim Betriebsvermögen resultieren, stehen in keinem Verhältnis zu den Steuereinnahmen von gerade einmal vier Milliarden Euro.“

Bei der bereits in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform bestätigt eine umfassende empirische Untersuchung die auch von Ecovis geäußerten Befürchtungen, dass die Hinzurechnung von Zins- und Mietaufwendungen bei der Gewerbesteuer vor allem Unternehmen mit wenig Eigenkapital, niedrigen Gewinnen oder gar Verlusten belastet. Sie werden zusätzlich geschwächt, weil sie Gewerbesteuer aus der Substanz zahlen müssen, so die von der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (VBW) in Auftrag gegebene Studie.

Direktversicherungen: Haftungsfalle für Arbeitgeber

Finanzielle Risiken für Unternehmen lauern, oft unerkannt, auch in der Rechtsprechung. Zum Beispiel bei Direktversicherungen, einem beliebten, weil an sich einfachen Instrument der betrieblichen Altersversorgung. Dabei wird ein Teil des Arbeitsentgeltes steuerbegünstigt in Beiträge zu einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung umgewandelt, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers abschließt. Nach § 4 Betriebsrentengesetz kann dieser seine Direktversicherungen (oder eine vergleichbare Versorgungsanwartschaft) beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen.

Genau dann aber kann die Entgeltumwandlung für den bisherigen Arbeitgeber zum Haftungsproblem werden – wenn nämlich die Lebens- oder Rückdeckungsversicherung „gezillmert“ ist. In diesem Fall werden aus den eingezahlten Beiträgen zunächst einmal die Akquisitions- und Abschlusskosten der Versicherung gedeckt, bevor ein Kapitalstock aufgebaut wird, der sich verzinsen kann. Das heißt aber, dass der Rückkaufswert lange Zeit unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt und in den ersten Jahren sogar negativ ist. Damit ist aber das gesetzliche Gebot verletzt, dass die Anwartschaften auf Versorgungsleistungen und die umgewandelten Vergütungsanteile wertgleich sein müssen (§ 1 Absatz 2 Ziffer 3 BetrAVG).

Schon am 17. Januar 2005 entschied deshalb das Arbeitsgericht Siegburg, dass der betroffene Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Differenzbetrag ersetzen müsse, wenn er ihn nicht ausreichend über die Folgen gezillmerter Lebensversicherungstarife aufgeklärt habe. Das Landesarbeitsgericht München ging mit seinem Urteil vom 15. März 2007 (Aktenzeichen: 4 Sa 1152/06) noch darüber hinaus: Der Arbeitgeber sei zum Schadenersatz verpflichtet, obwohl die ausgeschiedene Arbeitnehmerin vor Abschluss des Entgeltumwandlungsvertrages über die Verwendung gezillmerter Tarife informiert worden war. Denn diese verstoßen nach Ansicht des Gerichts nicht nur gegen die gesetzlich geforderte Wertgleichheit, sondern auch gegen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zu Mindestrückkaufswerten bei Lebensversicherungen.

Seit dem jüngsten Urteil in Sachen „gezillmerter Entgeltumwandlungsverträge“ herrscht allerdings eine uneinheitliche Rechtslage: Am 27. Februar 2008 erklärte das Arbeitsgericht Siegburg eine solche Vereinbarung trotz fehlender Wertgleichheit für zulässig, weil der betrieblichen Altersversorgung ein aufsichtsrechtlich genehmigter Tarif zugrunde lag (Aktenzeichen 2 Ca 2831/07). Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil der klagende Arbeitnehmer Revision eingelegt hat.

Rechtsanwalt Gietl mag daher keine Entwarnung geben: „Möglicherweise muss am Ende das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Arbeitgebern, die sicher gehen wollen, kann ich daher nur raten, bei einer Entgeltumwandlung ausschließlich nicht gezillmerte Verträge zu akzeptieren.“ Dies gilt besonders dann, wenn Arbeitnehmer eine Versicherung ihrer Wahl vorschlagen oder beim Eintritt in das Unternehmen eine bestehende Direktversicherung mitbringen wollen. „Der Arbeitgeber sollte die zugrunde liegenden Lebensversicherungen daher von einem Fachmann überprüfen lassen.“

„Damit sich der Arbeitgeber kein Altlastenrisiko einhandelt, wenn der neue Mitarbeiter seine bestehende Direktversicherung mitnehmen möchte“, empfiehlt Gietl statt der bloßen Übernahme den Weg der Übertragung, sprich: den Abschluss eines neuen Entgeltumwandlungsvertrages. Dabei gibt es nach dem Betriebsrentengesetz zwei Möglichkeiten:
· Die alte Direktversicherung wird fortgeführt. Dabei wird der alte Kapitalstock festgestellt und auf den neuen Entgeltumwandlungsvertrag übertragen. „Hier muss“, rät Gietl, „der Arbeitgeber den Arbeitnehmer umfassend aufklären und mit ihm einen Schadenersatzverzicht vereinbaren.“
· Der alte Kapitalstock wird in eine neue Direktversicherung eingezahlt, die natürlich nicht gezillmert sein sollte.
Gietl rät zur Übertragung mit Fortführung, „weil die Arbeitnehmer sie eher akzeptieren werden“.

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