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Internet-Bewertungsportale in der Kritik von Datenschützern und Richtern

07.07.200800:11 UhrMedien & Telekommunikation

(openPR) Inhalte im Internet werden heute in einem erheblich größeren Maß von Einzelpersonen selbst erstellt und nicht mehr nur von reinen Medienunternehmen verbreitet. Das dahinter stehende veränderte Nutzverhalten wird auch als „Web 2.0“ bezeichnet. Was die einen als „Demokratisierung des Internet“ feiern, sehen Kritiker schlichtweg als „Plebejisierung“ und „Verflachung des Niveaus“. Ein Ausdruck dieser Veränderung ist die Existenz zahlreicher Internetseiten, die eine öffentlich abrufbare oder eine nur dem Mitgliederbereich zugängliche Bewertungsfunktion bereithalten. Solche Bewertungsportale erfahren neuerdings Kritik von Seiten des Datenschutzes.




Welche Bewertungsportale gibt es?

Beispielsweise bietet die spickmich GmbH aus Köln Schülern die Möglichkeit, ihre Lehrer zu benoten (spickmich.de); während sich Bewertungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe eher auf der von der DocInsider GmbH aus Merseburg bereitgehaltenen Internetseite finden (docinsider.de). Diese Portale erfreuen sich ebensolcher Beliebtheit, wie die von der studiVZ Ltd. aus Berlin betriebenen Portale (studivz.net bzw. schuelervz.net). Lehrveranstaltungen von Universitätsprofessoren werden gerne auf der von dem Berliner Verein MeinProf e.V. bereitgehaltenen Internetseite kritisiert (meinprof.de), während schon so mancher Unternehmer, die Bewertung seiner Waren oder Dienstleistungen in positiver oder negativer Hinsicht auf der von der Münchner Firma Ciao GmbH betriebenen und offen abrufbaren Internetseite unter ciao.de wiederfand. Dieses Unternehmen wirbt mit dem Satz: „Mehr als 38 Millionen Besucher vertrauen jeden Monat auf die Meinungen und Erfahrungen der Ciao Community“, eine beeindruckende Marktstellung, soweit sie denn zutrifft.

Die Kritik der Datenschützer

Die Obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in der Wirtschaft haben bei einer Sitzung am 17./ 18.04.2008 Leitlinien für die Betreiber von sozialen Netzwerken und Bewertungsportalen im Internet formuliert. Zunächst weisen die Datenschutzaufsichtsbehörden darauf hin, dass es sich bei Beurteilungen von Lehrern sowie vergleichbaren Einzelpersonen in Internet-Portalen vielfach um sensible Informationen und subjektive Werturteile über Betroffene handelt. Anbieter dieser Portale haben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten. Bei der Abwägung ist außerdem den schutzwürdigen Interessen der bewerteten Personen Rechnung zu tragen. Jedenfalls rechtfertige es das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht, das Recht der Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung generell als nachrangig einzuordnen.

Die Rechtsmeinung des Berliner Beauftragten für den Datenschutz

Der Berliner Beauftragte für den Datenschutz verlangte in einem konkreten Fall sogar ein „berechtigtes Interesse“ des Nutzers an der zu bewertenden Person als generelle Voraussetzung eines Bewertungsportals. In Berlin hatte die Aufsichtsbehörde gegen die Betreiber der Bewertungs-Plattform meinprof.de ein Bußgeld verhängt. Begründet wurde dies damit, dass Professoren in zwei Fällen nicht darüber unterrichtet worden waren, dass sie im Internet von Studenten bewertet wurden und zudem nicht sichergestellt sei, dass nur Studenten auf die Bewertungen Zugriff haben, denen ein „berechtigtes Interesse“ an dem Abruf der Bewertung zugebilligt werden müsse; etwa weil sie Lehrveranstaltungen der Professoren besuchten.

Die aktuellen Probleme mit Bewertungsportalen

Richtig ist in diesem Zusammenhang der Befund, dass es nicht zu verleugnende Probleme mit Bewertungsportalen gibt. Besonders übel wird in Bewertungsportalen der Berufsgruppe der Lehrer mitgespielt. Sie werden übel beschimpft und schlecht benotet und heimlich von ihnen aufgenommene Filme werden ungefragt ins Internet gestellt. Liegt eine Einwilligung zur Verbreitung von Abbildungen nicht vor, kann dies aber bereits nach gegenwärtiger Rechtslage verhindert werden. Kritik ist zwar möglich, jedoch darf sie nicht ehrverletzend sein.

Unternehmen, die in Bewertungsportalen schlecht wegkommen, beklagen vor allem die mangelnde Transparenz der Bewertungen. Da die Bewertenden häufig anonym bleiben, verstecken sich nicht selten Mitbewerber dahinter, die sich als „Besessene“ generieren und unter mehreren „Logins“ Mitbewerber in großer Zahl schlecht machen. In besonders hartnäckigen Fällen wird dem betroffenen Unternehmen zugemutet, dem Rechtsverletzenden faktisch nur hinterherzulaufen. Aber auch in solchen Fällen ist eine Inanspruchnahme des Anbieters des Bewertungsportals möglich, der ab Kenntniserlangung von den Rechtsverletzungen auch für eine zumutbare Verhinderung Verantwortung trägt.

Auch wenn es beispielsweise im Impressum von schuelervz.net heißt, „Die studiVZ Ltd. haftet nicht für den Inhalt der Veröffentlichungen der Nutzer“, gilt diese Einschränkung nicht ab dem Zeitpunkt, indem der Betroffene den Betreiber eines Bewertungsportals dezidiert auf eine Rechtsverletzung hinweist und zur Entfernung auffordert.

Ulrich Schulte am Hülse, Rechtsanwalt

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