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GmbH-Reform besiegelt Ende des Limited-Booms

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Dr. Christian Rödl, Rödl & Partner:
Dr. Christian Rödl, Rödl & Partner: "Die GmbH wird als verlässliche Rechtsform für Familienunternehmen gestärkt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Deregulierung des deutschen Gesellschaftsrechts."

(openPR) Frankfurt/Nürnberg, 30.06.2008: Mit der Verabschiedung im Deutschen Bundestag am 26.06.2008 hat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) die letzte Hürde genommen. Das MoMiG soll im Herbst 2008 in Kraft treten. Eines der Hauptanliegen des MoMiGs ist es, das GmbH-Recht zu modernisieren und die GmbH als deutsche Rechtsform im internationalen Wettbewerb zu stärken.



„Die Reform des GmbH-Rechts war überfällig. Mit dem MoMiG stärkt die Bundesregierung die GmbH als bewährte deutsche Rechtsform im internationalen Wettbewerb“, erklärt Dr. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner und Leiter des Bereichs Wirtschafts- und Steuerrecht von Rödl & Partner. „Das MoMiG sollte nun zügig in Kraft treten.“

Auch aufgrund der hohen Anforderungen zur Gründung einer GmbH und dem geringeren zu hinterlegenden Stammkapital waren in den vergangenen Jahren viele Unternehmen auf die britische Rechtsform "Private Limited Company" ausgewichen. Möglich wurde dies durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs, nach welchen ausländische Kapitalgesellschaften in jedem EU-Mitgliedstaat als partei- und rechtsfähig anerkannt werden müssen.

„Die GmbH-Reform besiegelt das Ende des Limited-Booms“, betont José A. Campos Nave, Partner und Leiter der Rödl & Partner Niederlassung in Eschborn. „Es ist davon auszugehen, dass viele Unternehmen jetzt den Weg zurück in die GmbH finden werden. Dies schafft Rechtssicherheit für das Unternehmen, dessen Geschäftspartner und Gläubiger.“

Allerdings bleibt das Gesetz in Bezug auf die Internationalisierung hinter den Erwartungen zurück. „Im Rahmen der Reform hätte ermöglicht werden können, dass eine GmbH nicht nur der Verwaltungssitz, sondern auch den Satzungssitz ins Ausland verlegen kann. Dies wäre ein umfassender Beitrag zur vollständigen Mobilisierung der GmbH für die grenzüberschreitenden Aktivitäten in Europa gewesen“, betont Michael Wiehl, der als Partner der Bereich Gesellschaftsrecht und M&A bei Rödl & Partner verantwortet.

Der Generalanwalt beim EuGH, Poaires Maduro, hatte in seinen Schlussanträgen des Verfahrens Cartesio gefordert, gemäß der europäischen Niederlassungsfreiheit Gesellschaften zu ermöglichen, deren Sitz in das EU-Ausland verlegen zu können. Der deutsche Gesetzgeber bleibt hier zögerlich. Auch in dem Referentenentwurf zum Internationalen Gesellschaftsrecht ist die umfassende Mobilität für die GmbH nicht vorgesehen. „Letztlich wird Deutschland die Vorgaben des EuGH respektieren müssen, die für das Urteil zu Cartesio erwartet werden. Dies würde die grenzenlose Mobilität der GmbH in Europa bedeuten“, so Wiehl.

Erleichterungen durch das MoMiG

Die Gründung einer GmbH wird vereinfacht. Bei Verwendung der entsprechenden gesetzlichen Mustersatzung wird das Gründungs- und Registrierungsverfahren erheblich beschleunigt. Zuvor wurde häufig eine so genannte Vorratsgesellschaft erworben, um zügig für ein neues Geschäft einen Haftungsmantel zu erhalten. „Mit der Verwendung des neuen „Gründungs-Sets“ kann eine GmbH in wenigen Tagen gegründet und im Handelsregister eingetragen werden. Dies ist eine geradezu revolutionäre Erleichterung für Existenzgründer in Deutschland“, so Campos Nave. Die Verwendung für Vorratsgesellschaften wird in diesem Zusammenhang entfallen.

Das Stammkapital zur Gründung der GmbH wird weiterhin 25.000 Euro betragen. Gleichzeitig wird die Gründung einer „stammkapitallosen“ GmbH als sogenannte „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ eingeführt. Diese ist keine neue Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH. Bei der Unternehmergesellschaft muss nur 1 Euro Gründungskapital eingebracht werden. Allerdings besteht die Verpflichtung, vom jährlichen Gewinn 25 Prozent in einer Rücklage anzusparen, bis das formelle Stammkapital der GmbH in Höhe von 25.000 Euro erreicht ist. Dies ist die entscheidende Maßnahme, um die GmbH gegenüber der englischen Limited konkurrenzfähig zu machen. Praktische Bedeutung hat dies insbesondere für Kleinunternehmer.

Mit der GmbH-Reform wird im deutschen GmbH-Recht erstmalig der gutgläubige Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ermöglicht. In der bisherigen Rechtspraxis bestand bislang die Unsicherheit, ob der Veräußerer eines GmbH-Geschäftsanteils tatsächlich der berechtigte Inhaber war. Nach bisheriger Rechtslage ist es nicht möglich, einen GmbH-Geschäftsanteil gutgläubig zu erwerben. Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang zukünftig der Gesellschafterliste zu. Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung versucht, Forderungen aus der Praxis nach einer vereinfachten und rechtssicheren Anteilsübertragung Rechnung zu tragen.

Allerdings wird mit der Reform auch die Haftung für den Geschäftsführer bei der Anmeldung der neuen GmbH zum Handelsregister verschärft. Zwar bedarf es keines Nachweises über die Einzahlung der Stammeinlage mehr. Dafür wird jedoch die abzugebende Geschäftsführererklärung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Einlagen erweitert. Erfolgt in diesem Zusammenhang eine falsche Aussage, kann sich der Geschäftsführer strafbar machen.

Nach neuer Rechtslage ist Cash-Pooling im Konzern zukünftig zulässig. Es wird klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift nur dann vorliegen kann, wenn an die Stelle der vertraglich an den Gesellschafter erbrachten Leistungen kein vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch tritt. Bislang führte eine darlehensweise Vergabe des Stammkapitals von der Tochter- an die Muttergesellschaft zu einer Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften, sofern nicht ausreichend offene Rücklagen vorhanden waren. Die Rechtsprechung vertrat hier den Standpunkt, dass ein Darlehensanspruch nicht gleichwertig mit „Geld“ ist, welches sich auf dem Konto der GmbH befand.

Das Eigenkapitalersatzrecht wird dereguliert. Dabei geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Eigenkapital ist nach dem Insolvenzrecht nachrangig zu allen Gläubigerforderungen. Durch die GmbH-Reform wird die Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen aufgehoben.

Der Verwaltungssitz einer GmbH kann fortan im Ausland liegen. Hiermit trägt der Gesetzgeber den bislang zur europäischen Niederlassungsfreiheit ergangenen Urteilen des EuGH Rechnung. Die GmbH kann nun, wie zuvor bereits bei der englischen Limited anerkannt, ihren Verwaltungssitz in das Ausland verlegen. Hierdurch soll die GmbH auch für grenzüberschreitende Aktivitäten attraktiv werden und diese Gestaltungsmöglichkeit fortan nicht mehr den ausländischen Gesellschaftsformen überlassen.

Fazit: Zahlreiche Vorteile für Existenzgründer und bestehende Gesellschaften

Die GmbH wird durch das MoMiG zukunftsfähig. Sie wird im internationalen Wettbewerb gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der Limited deutlich gestärkt. Die Reform entspricht den Bedürfnissen aus der Rechtspraxis. Unternehmer profitieren von der neuen Rechtslage, insbesondere der rechtssicheren Nutzung des Cash-Poolings. Für Kleinunternehmer schafft die Einführung der „kleinen GmbH“ zahlreiche Erleichterungen. „Nach der Stärkung des HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wird mit der GmbH-Reform das Comeback eines weiteren deutschen Klassikers eingeläutet. Die GmbH bleibt damit die wichtigste und verlässlichste deutsche Rechtsform“, betont Campos Nave.

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