(openPR) In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Köln wurde einem Anleger der Apollo Media GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG, einem geschlossenen Medienfonds, Schadensersatz zugesprochen. Zugleich muss der klagende Anleger von etwaigen Rückforderungen des Finanzamts wegen aus der Beteiligung erzielter Steuervorteile freigestellt werden. Der Kläger ging gegen die ihn betreuende Anlageberatungsfirma vor, auf deren Hinwirken der Anleger im November 2000 eine Beteiligung am gegenständlichen Medienfonds erwarb. Grund für die Annahme einer Fehlberatung ist nach Auffassung des OLG, dass der Anleger bei der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung nicht darüber aufgeklärt wurde, dass bereits am 1997 vom damaligen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Zweifel an der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Fonds, der New England International Surety Inc. (NEIS) geäußert wurden. Schließlich war die NEIS auch im Emissionsprospekt erwähnt, so dass der Berater verpflichtet gewesen wäre, Erkundigungen über die NEIS einzuziehen und diesbezüglich beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nachzufragen. Da der Berater diese Pflicht zur Information nicht erfüllt hat, liegt eine Pflichtverletzung vor, die auch für die Anlageentscheidung des Klägers entscheidend gewesen sei. Diese Entscheidung ist maßgeblich für eine Vielzahl von Medienfondsanlegern. Insbesondere Anleger der Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5 sollten nunmehr rechtliche Maßnahmen gegen ihre Berater prüfen lassen, bevor etwaige Ansprüche verjähren.






