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Prospekthaftung als Ausweg – Anleger klagen gegen SEB Bank

(openPR) Marktstörung oder Fehler im Prospekt? – Die SEB Bank verweigert seit einem halben Jahr die Auszahlung der vorzeitig gekündigten Homm-Zertifikate, aber nun wehren sich die Anleger

Gut ein Jahr ist es her, dass Peter Gerlach* (Name geändert) über seine Depotbank Cortal Consors einen Betrag von 9000 Euro in ein Hedgefonds-Zertifikat der SEB Bank investierte, seit dem vergangenen Herbst aber ist sein Geld „eingefroren“ – die Bank kündigte das Zertifikat „The Absolute Diversified HOMM Select I-B Index“ zum 31. Oktober 2007 vorzeitig und weigert sich seitdem, die Anleger auszuzahlen. Durchschnittlich 112,50 Euro hat Herr Gerlach nach seinen Angaben pro Zertifikat investiert, aber ob, wann und wie viel er von seinem Geld wieder sehen wird, steht derweil noch in den Sternen.



Zwar dürfen Privatanleger in Deutschland nicht direkt in einzelne Hedgefonds investieren, aber die SEB Bank gab zwei Zertifikate (ISIN DE000SEB1Z48 und DE000SEB1Z30) aus, die sich auf den Referenzfonds „Hedge Select 4“ bezogen, der wiederum in verschiedene Zielfonds der mallorquinischen Anlagegesellschaft Absolute Capital Management Holding (ACM) investierte. Nachdem Hedgefonds-Manager Florian Homm sich im September 2007 aus dem Staub gemacht hatte, stürzte der Aktienkurs der ACM an der Londoner Börse in den Keller und die Gesellschaft zog die Notbremse, in dem sie alle acht Hedgefonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 2,1 Milliarden Dollar schlicht still legte.

Nachdem die ACM die Mehrzahl der vom Referenzfonds der SEB-Zertifikate gehaltenen Zielfonds eingefroren hatte, setzte die SEB Bank den Handel mit den beiden Homm-Zertifikaten bereits Ende September 2007 aus und kündigte den Inhabern der Zertifikate mit einem Investitionsvolumen von rund 100 Millionen Euro vorzeitig. Diese Papiere parken nunmehr – ohne aktuellen Wert und vom Handel ausgeschlossen – in den Depots. Die ACM sieht sich nicht in der Lage, den Nettovermögenswert zu berechnen, und verweigert die Rücknahme der Anteile: Es könne bis zu 12 Monaten dauern, bis man sich einen Überblick verschafft habe.

Marktstörung oder Fehler im Prospekt?

Die SEB Bank spricht von einer „Marktstörung“ und weigert sich bisher unter Verweis auf §§ 5.2 und 6.2 der Zertifikatsbedingungen, die Anleger auszuzahlen. Man sei nicht in der Lage – ohne die ACM – den „vorzeitigen Einlösungsbetrages“ zu berechnen, und auch nicht, diese entsprechend § 4.2 ihrer Verkaufsbedingungen „nach billigem Ermessen“ zu schätzen. Einige Anleger aber wollen sich dies – ebenso wie Herr Gerlach – nicht länger gefallen lassen, und haben Klage eingereicht. Denn der Verkaufsprospekt weist zwar ausdrücklich auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung der Zertifikate hin – eine einseitige Blockade von Ansprüchen aber, wie die SEB Bank sie derzeit betreibt, ist im Prospekt nicht vorgesehen.

Das Risiko eines nicht berechenbaren Wertes ist im Prospekt nicht beschrieben, vielmehr kann man §§ 5.2 und 6.2 der Zertifikatsbedingungen entnehmen, dass die Bank bei vorzeitiger Kündigung eine Berechnung innerhalb von 4 Wochen vornimmt. Somit wäre die Auszahlung der Anleger bereits Mitte Dezember 2007 fällig gewesen. Darüber hinaus weist § 4.2 der Verkaufsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass die Berechnung des Erlösbetrages, wenn sie nicht anhand der Marktsituation vorgenommen werden kann, eben nach „billigem Ermessen“ durchgeführt werden soll.

Dieser Fehler ist zweifellos als bedeutend für die Kaufentscheidung einzustufen. Die Bank stellt sich in dem Verkaufsprospekt für einen durchschnittlichen Käufer als liquide dar. Selbst wenn der Prospekt auf die generellen Risiken der Hedgefonds hinweist, so steht diesen doch nach dem Gesamteindruck mit der SEB Bank als Emittentin eine Berechnungsstelle gegenüber, welche die Interessen der Anleger wahrt. Damit ist eine grundsätzliche Bedingung für einen Prospekthaftungsanspruch gegeben:

„Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der (bürgerlich-rechtlichen) Prospekthaftung im engeren Sinne, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, hat der Prospekt, der im Allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig dargestellt werden. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der darin angegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt.“ (Kammergericht Berlin, 24 U 4/07).

Entsprechend könnte im vorliegenden Fall ein Anspruch nach § 280 I BGB in der Tatsache gegeben sein, dass nicht auf das Risiko durch die Weigerung der Bank, die Berechnung des „vorzeitigen Einlösungsbetrages“ durchzuführen, hingewiesen wird. Nach der Auffassung von Experten ist die SEB Bank als Berechnungsstelle durchaus selbst in der Lage, einen Preis für die Zertifikate zu ermitteln. Daher haben Dutzende betroffener Anleger bereits vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-21 O 82/08) Klage eingereicht. Diese werfen der SEB Bank aber nicht einfach ‚nur’ Zahlungsverzögerung vor, sondern auch wesentliche Fehler im Verkaufsprospekt.

Vorteile und Tücken der Prospekthaftung

Aufgrund der genannten Bedingungen des Prospekts besteht mindestens ein Anspruch auf Berechnung und Auszahlung des vorzeitigen Erlösbetrages, der im Rahmen einer Stufenklage gemäß § 254 Zivilprozessordnung geltend gemacht werden könnte, wobei die „bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden (kann), bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung hierüber abgegeben ist.“ Der Anleger erhält hierdurch jedoch nur einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank in Höhe der Wertes der Zertifikate zum aktuellen Wert. Sicherlich ein riesiges Verlustgeschäft.

Eine Rückabwicklung des Vertrages wegen Prospekthaftung hätte demgegenüber für die Anleger den Vorteil, dass sie ihre gesamte Anlagesumme zurückbekommen würden. Sollten die Frankfurter Richter im Sinne der Anleger entscheiden, steigt zudem die Wahrscheinlichkeit, einen Anspruch auch außergerichtlich durchzusetzen – aktiv werden sollten Betroffene aber möglichst rasch, denn die Verjährungsfristen für einen Prospekthaftungsanspruch sind kurz: 6 Monate ab Kenntnis der Fehler im Prospekt und unabhängig von einer Kenntnis spätestens 3 Jahre nach Veröffentlichung des Prospekt. Mit der Beantragung eines Mahnbescheides beim zuständigen Gericht ist man hier zunächst auf der sicheren Seite, da dieser die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt.


Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

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