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Provisionsabrechnung zwischen Vermittler und Gesellschaft

(openPR) Handelsvertreter, die für eine Gesellschaft tätig werden, erwerben mit jedem abgeschlossenen Vertrag Provisionsansprüche gegen die Gesellschaft. Üblich ist, dass die Gesellschaft auch Vorschüsse auf diese Provisionen gewährt. Dies war genau der Fall, mit dem sich das Amtsgericht Tiergarten (Az. 6 C 133/07) kürzlich zu befassen hatte. Hier hatte die Gesellschaft ihre ehemalige Vermittlerin auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verklagt.



Klare Abrechnung gesetzlich geschuldet

Der einzelne Vertreter schließt in der Regel eine Vielzahl von Verträgen ab und erhält regelmäßig Vorschüsse. Wenn nicht ständig korrekte Abrechnungen erstellt werden, ist bei einer Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Vermittler und Gesellschaft das Chaos vorprogrammiert. Der Vermittler will unter Umständen noch Provisionsansprüche geltend machen, die Gesellschaft drängt auf Rückzahlung der schon gewährten Vorschüsse. Die Vermittlerin entgegnete, die Gesellschaft habe noch gar keine vollständige Schlussabrechnung erstellt. Sie konnte beweisen, dass in der letzten erstellten Rechnung ein Vertrag, den sie nachweislich wirksam vermittelt hatte, nicht aufgeführt war.

Das Gericht machte es deutlich: "Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Vorschüsse würde voraussetzen, dass sie der Beklagten eine wirksame Schlussrechnung erteilt hat. Dies ist nicht der Fall."

Die wirksame Schlussrechnung – schwierig für die Gesellschaft zu erstellen

Eine korrekte Schlussrechnung ist dabei nicht einfach nur irgendeine Rechnung. Alle Geschäfte, die zu einem Provisionsanspruch geführt haben, müssen in der richtigen Reihenfolge in tabellarischer Form verständlich aufgeführt werden.

Gesetzliche Grundlage dafür ist § 87c Handesgesetzbuch (HGB). Die Norm befasst sich mit der Provisionsabrechnung zwischen Handelsvertreter – Vermittler – und Unternehmer – Vermittlungsgesellschaft. Nach § 87c HGB sollen die Provisionsansprüche durch die Gesellschaft monatlich abgerechnet werden, es ist aber auch möglich, die Abrechnungen in längeren Abständen vorzunehmen, aber nicht für mehr als drei Monate.

§ 87c HGB soll es dem Vermittler ermöglichen, die Provisionsabrechnungen seiner Dachgesellschaft in regelmäßigen Abständen nachzuvollziehen. Der Vermittler hat damit auch dann eine Kontrollmöglichkeit, wenn er nicht über alle notwendigen Unterlagen in jedem einzelnen Fall verfügt.

Weitergehende Auskunftsansprüche des Vermittlers

§ 87c Abs. 3 HGB räumt dem Vermittler noch weitere Rechte ein. Er kann verlangen, dass die Vermittlungsgesellschaft ihm über alle Umstände, die für den Provisionsanspruch von Bedeutung sind, Mitteilung macht. Das kann etwa die Fälligkeit des Anspruchs oder die Berechnung betreffen. Im Falle einer Rückforderung eines Provisionsanspruches muss die Vermittlungsgesellschaft damit in jedem Fall erklären, warum sie die Provision zurückerhalten möchte.

Auch hier sind wieder die formalen Anforderungen des HGB zu beachten. Die Vermittlungsgesellschaft muss ihren Rückzahlungsanspruch auch beweisen – also einen Buchauszug vorlegen, aus dem sich der Rückforderungsgrund ergibt. Meist handelt es sich um die Stornierung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer. Diese Begründung alleine reicht aber nicht! Notwendig sind Angaben über das Datum der Stornierung, über die Gründe, aus denen der Kunde den Vertrag nicht fortführen möchte und darüber, ob die Vermittlungsgesellschaft versucht hat, die Stornierung abzuwenden.

Keine Rückzahlung von Vorschüssen ohne korrekte Schlussabrechnung der Gesellschaft

Die Gesellschaft kann den Rückzahlungsanspruch nur dann geltend machen, wenn sie zu diesen Fragen auch wirklich detaillierte Angaben machen kann.

Keine Umgehung dieser klaren Vorschriften durch Umbenennung des Vorschuss als Darlehen

Im Fall des Amtsgerichtes Tiergarten hatte die Gesellschaft versucht, die Provisionsvorschüsse als Darlehen auszugeben, auf dessen Rückzahlung sie gemäß § 488 Abs. 1 BGB unabhängig von den formalen Anforderungen des HGB einen Anspruch hätte.
Das Amtsgericht Tiergarten hat dieser Konstruktion jedoch eine deutliche Absage erteilt. In Ermanglung einer ausdrücklichen Vereinbarung, aus der man die Gewährung der Vorschüsse als Darlehen hätte herauslesen können, hat es den geltend gemachten Anspruch versagt: „Bei den geleisteten Zahlungen handelt es sich auch nicht um ein Darlehen (…). Hierfür hätten die Parteien vereinbaren müssen, wann der zur Verfügung gestellte Geldbetrag zurück zu erstatten ist und ob und in welcher Höhe der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Zahlung von Zinsen schuldet. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor. Es handelt sich lediglich um Vorschüsse.“

Bedeutung des Urteils

Die Vermittlungsgesellschaft kommt um die ordnungsgemäße Schlussrechnung nicht herum. Diese muss mit dem Vermittler regelmäßig alle vermittelten Verträge detailliert abrechnen. Eine Rückforderung von Provisionen oder Provisionsvorschüssen ist nur dann möglich, wenn die Vermittlungsgesellschaft den Grund der Rückforderung darlegen kann. Aus dem Buchauszug muss der Grund der Rückforderung detailliert hervorgehen, im Falle der Vertragsstornierung durch Angabe des Stornodatums, des Stornogrundes und der zur Abwendung der Stornierung getroffenen Maßnahmen. Ist der Gesellschaft das nicht möglich, hat sie schlechte Karten, ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen.

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

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