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EU-Lieferungen müssen häufig gemeldet werden

Bild: EU-Lieferungen müssen häufig gemeldet werden
Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler ist Steuerberater bei der Kanzlei SH+C in Regensburg
Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler ist Steuerberater bei der Kanzlei SH+C in Regensburg

(openPR) „Vielen Unternehmen ist nicht bewusst, dass sie zur Abgabe von INTRASTAT-Meldungen verpflichtet sind“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Doch schon ab Warengeschäften mit dem EU-Ausland von mehr als 300.000 Euro pro Jahr besteht für Unternehmen die Pflicht zur monatlichen Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt.



Aus den INTRASTAT-Meldungen der einzelnen Firmen ermittelt das Statistische Bundesamt in regelmäßigen Abständen die Daten zum innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands. Bis zur Einführung des EU-Binnenmarktes, das heißt des zollfreien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union, wurden diese Daten noch aus den Zollabfertigungen ermittelt. Seitdem die Zollabfertigungen bei Geschäften mit dem EU-Ausland entfallen sind, ist diese Möglichkeit der Gewinnung statistischer Daten über den deutschen Außenhandel entfallen. Die Verpflichtung für bestimmte Unternehmen zur Abgabe der INTRASTAT-Meldungen sichert weiterhin die Feststellung der deutschen EU-Handelsdaten. Diese Handelsdaten sind für Unternehmen, Verbände, die Politik und die Wissenschaft wichtig.

„Die Verpflichtung zur Abgabe von INTRASTAT-Meldungen ergibt sich aus zwei EU-Verordnungen vom 31. März 2004 sowie vom 18. November 2004“, erläutert Steuerberater Winkler. Diese Verordnungen gelten in allen EU-Staaten gleichermaßen. Entsprechend sind Unternehmen auch in anderen Staaten zur Übermittlung von INTRASTAT-Meldungen zur Erfassung der Handelsdaten verpflichtet. In Deutschland werden die beiden genannten EU-Verordnungen durch das Bundesstatistikgesetz, das Außenhandelsstatistikgesetz sowie die Außenhandelsstatistikdurchführungsverordnung ergänzt. Das Bundesstatistikamt in Wiesbaden ist für die Datenerhebung und die Erstellung der Statistik verantwortlich.

Auskunftspflichtig sind Unternehmen, die innergemeinschaftliche Versendungslieferungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet ausführen beziehungsweise innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen. Dabei gilt seit dem 1. Januar 2005 eine Meldeschwelle von 300.000 Euro pro Kalenderjahr. Unternehmen, deren Warensendungen in andere EU-Staaten beziehungsweise Wareneingänge aus anderen EU-Staaten im Vorjahr den Betrag von jeweils 300.000 Euro nicht überschritten haben, sind nicht meldepflichtig. Bei einem Überschreiten dieser Meldeschwelle im laufenden Kalenderjahr beginnt die Verpflichtung zur Abgabe von Meldungen erst in dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird. „Besonderheiten gelten darüber hinaus bei Kommissions- und Konsignationsgeschäften“, erläutert Steuerexperte Winkler.

Meldepflichtig sind nicht nur EU-Importe und EU-Exporte, sondern auch sonstige Warentransaktionen, bei denen die Ware ins EU-Ausland gelangt. Hierunter fallen insbesondere Leasinggeschäfte. Ferner ist zu beachten, dass sich die Meldepflicht nur auf die definierten Gemeinschaftswaren bezieht. Die Meldungen werden durch die Unternehmen heute meist in elektronischer Form über die Website des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) vorgenommen. Auch eine Meldung in Papierform ist noch möglich. Die Meldungen sind bis spätestens zum 10. des Folgemonats zu übermitteln. Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Meldungen ist nicht möglich.

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