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Strenge Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Bild: Strenge Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Kanzlei SH+C
Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Kanzlei SH+C

(openPR) „Die Anforderungen für eine Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden durch die Finanzverwaltung weiter erhöht“, sagt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Am 6. Januar 2009 (IV B 9 - S 7141/08/10001) veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein neues Anwendungsschreiben zur Steuerbefreiung bei Lieferungen ins EU-Ausland.



Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) buch- und belegmäßig vollständig und zeitnah nachweisen. Dabei muss insbesondere nachgewiesen werden, dass der Gegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Staat verbracht wurde. Ferner muss sich laut Steuerberaterin Winkler sowohl bei Direktbelieferungen als auch bei Reihengeschäften der jeweilige Bestimmungsort der Ware aus den Belegen ergeben.

Befördert oder versendet der Lieferant die Ware (Beförderungs- oder Versandfall), muss für eine Steuerbefreiung eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorgelegt werden. Die Bestätigung muss dabei eindeutig wiedergeben, wer der Abnehmer ist und in welcher Verbindung ein eventueller Beauftragter zum Abnehmer steht. Die Finanzverwaltung fordert nunmehr, dass insbesondere die Identität des Abnehmers eindeutig nachgewiesen werden muss. Als Nachweis kommt dabei insbesondere eine Passkopie oder ein Handelsregisterauszug des Abnehmers in Betracht.

Holt dagegen der Abnehmer die Ware selbst beim Lieferanten ab und befördert oder versendet er diese dann in einen anderen EU-Staat (Abholfall), muss der Auftraggeber in deutscher Sprache schriftlich bestätigen, dass er die Gegenstände in das EU-Ausland bringen wird. Die Unterschrift muss dabei rechtsverbindlich sein, das heißt diese muss entweder selbst durch den Abnehmer erfolgen oder durch seinen Beauftragten, der anhand einer konkreten Vollmacht mit der Verbringung der betreffenden Ware beauftragt ist. Eine allgemeine Vollmacht, dass ein Beauftragter Waren für den Abnehmer verbringen darf, reicht laut Finanzverwaltung nicht aus.

Beim Versand von Waren durch den Lieferanten oder den Abnehmer durch einen selbständigen Beauftragten, wie beispielsweise durch eine Spedition, kommen als Versendungsnachweise insbesondere Frachtbriefe, Ladescheine oder CMR-Frachtbriefe in Betracht. Ein CMR-Frachtbrief wird allerdings nur dann als Nachweis durch das Finanzamt anerkannt, wenn er vollständig ausgefüllt und die tatsächliche Übergabe der Ware an den Abnehmer im anderen EU-Staat ersichtlich ist. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass der CMR-Frachtbrief im anderen Mitgliedstaat durch den Abnehmer unterschrieben wurde.

Weiterhin ist für die Steuerbefreiung erforderlich, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers aufzeichnet. Diese Nummer muss auch zutreffend dem Abnehmer gehören, was der Lieferant gegebenenfalls über eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu klären hat. Als Nachweis für die Identität des Abnehmers reicht die Identifikationsnummer allerdings nicht aus, weshalb die Kongruenz noch durch andere Unterlagen wie beispielsweise einen Kaufvertrag belegt werden muss.

„Es bleibt allerdings abzuwarten, ob diese strengen Anforderungen der Finanzverwaltung durch die Finanzgerichte tatsächlich so akzeptiert werden“, erläutert Steuerexpertin Kerstin Winkler. Viele der jetzt aufgestellten Nachweispflichten gingen an der Praxis vorbei und würden sich teilweise tatsächlich nicht erfüllen lassen. Zudem stünden einige der Anforderungen des Bundesfinanzministeriums im Widerspruch zu Urteilen des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs zu Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und allgemeinen Ausfuhrlieferungen.

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