(openPR) Stuttgart, 03. Juni 2008 - Wird in einem Mietvertrag – abweichend von der gesetzlichen Regelung - vereinbart, dass die Kosten für die Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen sind, so kann der Vermieter eine Mieterhöhung auch dann verlangen, wenn die Schönheitsreparaturklauseln von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt werden. Der Mieter kann sich demnach nicht auf die durch Rechtsprechung für unwirksam erklärten Klauseln berufen, denn die veränderte Situation gibt dem Vermieter das Recht auf einen Mietzuschlag.
Vermieter und Mieter hatten in einem Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Schönheits-reparaturen auf seine Kosten durchzuführen hat. Nachdem der Bundesgerichtshof ver-schiedene Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt hatte, verlangte der Vermieter unter Hinweise auf diese neue Rechtssprechung einen Mietzuschlag.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. ist die Erhebung dieses Mietzuschlages rechtmäßig. Da die ursprünglich zwischen den Parteien getroffenen Regelungen ständiger Vermietungspraxis entsprach, waren bei der Mietkalkulation des Vermieters die Schönheitsreparaturen nicht als mieterhöhender Faktor berücksichtigt. Aufgrund der veränderten Situation ergibt sich für den Vermieter daher die Berechtigung, einen Mietzuschlag zu verlangen. Diese entfällt auch nicht dadurch, dass die ursprünglich im Mietvertrag vorgesehene Klausel nach der aktuellen Rechtssprechung unwirksam ist.
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