(openPR) Zum Jahrtausendwechsel machte in Fachkreisen in der Filmwelt von Hollywood die Begrifflichkeit „Stupid German Money" die Runde. Der Hintergrund hierfür war, dass zu dieser Zeit deutsche Investoren sich im großen Umgang in Hollywoodproduktionen einkauften, welche nur wenig Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg versprachen. Eine Ursache war, dass in dieser Zeit einzig in Deutschland steuerliche Regelungen, wonach auch bei Investments, welche ausschließlich im Ausland investierten, also ohne „local spend", im ersten Anlagejahr einen Totalverlust berücksichtigten.
Unter diesen Investoren waren sogenannte Medienfonds zu finden. Das Wesen eines Medienfonds sollte es sein, dass eine Vielzahl kleinerer Anleger die Wirtschaftskraft bündelt und in „Groß-"projekte investiert, um das „große" Geld zu verdienen, wie nur allzu oft der selbsternannte Filmfondsexperte, welcher zuvor wenige Wochen Kfz-Versicherungen und Bausparverträge vermittelte, zusicherte. Die für derartige Medienfonds meistgewählte Rechtsform war die GmbH & Co. KG, wobei die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin und die einzelnen Kapitalanleger Kommanditisten sind. Von den Anlagenberatern wurden die Filmfonds in erster Linie als „Steuerspar-"fonds angeraten. Doch die rechtliche Entwicklung steuerte in die Gegenrichtung, so zunächst durch den Medienerlass vom 23.01.2001, wonach der Initiator eines Fonds dem Kapitalanleger das Mitunternehmerrisiko und die Mitunternehmerinitiative nicht abnehmen darf, wenn der Kapitalanleger in den Genuss steuerlicher Vorteile kommen wollte. Seit dem Jahre 2005 sind Verlustverrechnungsmöglichkeiten noch weiter eingeschränkt, weil Verluste aus derartigen Investments nur noch mit positiven Einkünften vergleichbarer Geldanlagen verrechnet werden dürfen.
Aus anwaltlicher Sicht ist anzudenken, dass die geschädigten Filmfondsanleger Ansprüche unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt, also auch ggf. Schadensersatzansprüche, umgehend prüfen lassen sollten. Insofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist der Versicherer grundsätzlich zur Übernahme der Vertretungskosten verpflichtet.
Ralf Renner, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, ist Spezialist in Rechtsfragen geschlossener Immobilienfonds und atypisch stiller Beteiligungen und vertritt geschädigte Filmfondsanleger. Für geschädigte Filmfondsanleger können Schadensersatzansprüche grundsätzlich gegen Vermittler gerichtet sein, wenn er Fondszeichnung nicht zutreffend informiert hat, u.a. wenn auf Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen wurde. Der Anlagevermittler hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung wesentlich sind, so vor allem die Verlustrisiken, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Auch können Schadensersatzansprüche gegen eine fondsfinanzierende Bank bestehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. In jedem Fall ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung geboten.
http://www.kanzlei-renner.de/Medienfonds_Filmfonds_Fonds_Medien_Film_1_w.htm













