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Betriebliche Datenschutzbeauftragte bald auch in Österreich?

15.05.200811:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Betriebliche Datenschutzbeauftragte bald auch in Österreich?
Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.
Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.

(openPR) Österreich plant die Einführung betrieblicher Datenschutzbeauftragter ab Juli 2009. Damit wäre die Alpenrepublik nach Deutschland und der Slowakei der dritte EU-Mitgliedsstaat, der seinen Unternehmen diese Form der betrieblichen Selbstkontrolle verbindlich vorschreibt. Weitere vier EU-Mitgliedsstaaten – Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Schweden – kennen den Datenschutzbeauftragten als optionale betriebliche Einrichtung.



Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. begrüßt diese Entwicklung grundsätzlich. Durch die österreichische DSG-Novelle 2008 wird ein europaweiter Trend fortgesetzt, die behördliche Aufsicht durch eine Form der unternehmerischen Selbstkontrolle zu ergänzen. Betriebliche Datenschutzbeauftragte kennen die Probleme und Möglichkeiten vor Ort aus erster Hand und arbeiten unbürokratischer und effizienter zum Schutz der Daten ihrer Mitarbeiter und Kunden und damit langfristig zum Nutzen des Unternehmens.

Dazu ist allerdings eine ausreichende Qualifikation des Datenschutzbeauftragten notwendig. Nach den Vorstellungen des österreichischen Gesetzgebers soll es genügen, wenn der Datenschutzbeauftragte seine Fachkunde erst im Laufe seiner Tätigkeit nach und nach erwirbt. Die Rechtslage hierzu ist in Deutschland zwar anders, aber mangels behördlicher Kontrolle auch hier gängige Praxis. Zahlreiche betriebliche Datenschutzbeauftragte ringen deshalb um Anerkennung ihrer Position in den Betrieben und werden oft nicht ernst genommen.

Nach dem Ministerialentwurf wird der österreichische betriebliche Datenschutzbeauftragte im internationalen Vergleich weitere Besonderheiten aufweisen: Einerseits ersetzt seine Bestellung nicht die Meldepflichten an die Aufsichtsbehörde, andererseits ist eine direkte Kommunikation des Datenschutzbeauftragten mit der Datenschutzkommission nicht vorgesehen.

Ohne Vorbild ist auch, dass die Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten Vorrang vor der Bestellung einer betriebsfremden Person oder eines geeigneten Unternmehmens hat. Bisher kennt nur das luxemburgische Datenschutzgesetz einen solchen Vorrang; hier aber zu Gunsten des externen Datenschutzbeauftragten.
Die Mitbestimmung der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist klar geregelt, aber nur als Beratungsrecht ausgestaltet.

Der deutsche Berufsverband beobachtet die Entwicklung mit großem Interesse und freut sich auf neue Kollegen in Österreich.

Zur Information:
Der Enwurf auf den Internetseiten des österreichischen Parlaments: http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00182/pmh.shtml

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