(openPR) Das LAG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass die Angabe von Resturlaubstagen in Lohnabrechnungen stellt grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis darstellt (LAG Hamm, 18-Sa-923/07, Urteil vom 28.11.2007; Verfahrensgang:ArbG Iserlohn 1 Ca 2715/06). Grundsätzlich können nach Auffassung der Kammer die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Urlaub ohne Rücksicht auf das Bestehen gesetzlicher oder tariflicher Übertragungsgründe während des gesamten Folgejahres beanspruchen kann. Eine solche Regelung ist günstiger als die gesetzliche bzw. tarifliche Regelung und kann auch Gegenstand einer betrieblichen Übung sein. Geht es aber um eine solche Vergünstigung, bedarf es einer konkreten Darlegung, wann und wem vom Arbeitgeber in der Vergangenheit Urlaub des Vorjahres im Folgejahr gewährt worden ist. Der Lohnabrechnung kann bezüglich der Angabe des Resturlaubs regelmäßig nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet.
(Quelle: LAG Hamm, 18-Sa-923/07, Urteil vom 28.11.2007; Verfahrensgang:ArbG Iserlohn 1 Ca 2715/06)
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