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Arbeitsrecht: Falsche Arbeitszeitangaben rechtfertigen keine Betrugskündigung, wenn Betrugsvorsatz nicht nachweisbar ist

13.09.200608:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitsrecht: Falsche Arbeitszeitangaben rechtfertigen keine Betrugskündigung, wenn Betrugsvorsatz nicht nachweisbar ist
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Mittelstandsanwalt in Paderborn
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(openPR) Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, dem eine Kündigung wegen falscher Arbeitszeitangaben zugrunde lag (LAG Hessen, 6-Sa-1191/05, Urteil vom 08.02.2006; Vorinstanz: ArbG Darmstadt 7 Ca 599/04).Danach rechtfertigt die Angabe falscher Arbeitszeiten nicht automatisch eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges, wenn dem Arbeitnehmer keine vorsätzliche Manipulation des Zeiterfassungssystems und kein Betrugsvorsatz nachgewiesen werden kann. Erfolgt der Fehler bei der Arbeitszeitangabe durch grob fahrlässiges und gleichgültiges Verhalten des Arbeitnehmers, kann dieser Pflichtverstoß eine Kündigung nur nach erfolgter Abmahnung rechtfertigen.(Quelle: Lexinform 0871410)

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