(openPR) Seit dem 01.11.2007 müssen Finanzdienstleister die Gesetzesänderungen (u.a. WpHG, BörsG und KWG) beachten, welche die nationale Umsetzung der MiFID nach sich gezogen hat. Die Gesetzesänderungen haben zahlreiche detaillierte Vorgaben an die Organisationsstruktur der Finanzdienstleister gemacht. Auch an die Kundeninformation und die Auftragsdurchführung werden höhere Ansprüche als bisher gestellt. Die Umsetzung und kontinuierliche Überwachung hat eine unabhängige Stelle wahrzunehmen, welche mit der Compliance Funktion beauftragt ist (§33 WpHG). Somit wird Compliance erstmalig in deutschen Gesetzen wörtlich genannt. Betroffene dieser Vorgabe sind „jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt“. Insbesondere gilt es zu beachten, dass der Betroffenenkreis erweitert wurde, indem neue genehmigungspflichtige Tatbestände geschaffen wurden. So wird die Anlageberatung jetzt als Wertpapierdienstleistung eingestuft und unterliegt der Erlaubnispflicht nach §32 KWG.
Neben der Einrichtung einer dauerhaften und wirksamen Compliance-Funktion, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann, werden weitere Anforderungen an die organisatorischen Vorkehrungen gestellt. Es ist ein Beschwerderegister zu führen und Compliance muss regelmäßige Berichte an die Geschäftsleitung und auch, was vielen nicht bewusst ist, an das Aufsichtsorgan ertstellen. Weiterhin ist neben umfangreichen Dokumentationspflichten auch die Offenlegung von möglichen Interessenskonflikten gefordert. Neue und umfangreiche Pflichten ergeben sich auch aus den Erweiterungen der Wohlverhaltensregeln.
In einigen Punkten wird kontrovers diskutiert, ob eine effektive Compliance Tätigkeit nicht sogar verhindert wird, weil viele Vorschriften ohne praktischen
Mehrwert überwacht werden müssen. Welche zusätzlichen Schlüsse kann Compliance aus dem Schulabschluss eines 45-jährigen Kunden ziehen?
Es scheint, als sei alles getan, um kleinen Unternehmen die Erbringung Ihrer Dienstleistung im Finanzsektor zu erschweren. Viele Unternehmen gehen daher zukünftig den Weg als gebundener Vermittler unter dem Haftungsdach eines großen Unternehmens. Zumeist geht dies jedoch einher mit der Einschränkung der Produktpalette.
Eine Alternative bietet das Outsourcing. Die vorhandene Arbeitskraft kann wie bisher eingesetzt werden. Die zusätzlichen Aufgaben werden ausgelagert und zuverlässig von spezialisiertem Fachpersonal erledigt, ohne zusätzliche personelle Kapazitäten im eigenen Betrieb zu schaffen. Aufgrund der vorzunehmenden vertraglichen Vereinbarung ist eine gute Kostenkontrolle gewährleistet und der Finanzdienstleister kann sich auf sein Kerngeschäft konzentrieren. Und: Es brauchen keine Änderungen in den angebotenen Produkten vorgenommen werden.
Auch gegenüber den Kunden ist dieser Schritt offensichtlich gut zu argumentieren. Da die Compliance Tätigkeiten neutral und unabhängig erbracht werden sollen, kann der Finanzdienstleiter auf eine weitere Qualitätsverbesserung auf Grund der Auslagerung hinweisen. Eine neutrale Tätigkeitserbringung innerhalb des eigenen Unternehmens ist dahingehend schwieriger darzustellen.








