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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bindung an eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugsherstellers bei einer Durchrostungsgarantie zulässig ist.
Eine solche Erklärung in der Durchrostungsgarantie benachteiligt den Käufer einer solchen Fahrzeuges grundsätzlich nicht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist.
Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer "Gegenleistung" gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird.
Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt.
Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter das Fahrzeugs – von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt.









