(openPR) Der von der GfSW mbH vertriebene Rauchwarnmelder First Alert® SA 700LLE erhält als erster Melder am deutschen Markt eine Zulassung als "Bauprodukt" und eine zusätzliche "VdS-Anerkennung", jeweils inklusive Klebemontage mit einem eigens dafür entwickelten Klebepad.
Ab sofort kann dieser Rauchwarnmelder mit einem eigens dafür entwickelten neuartigen Klebepad angeboten werden. Die Zulassung des Rauchwarnmelders "First Alert® SA 700LLE" als Bauprodukt gemäß DIN EN 14604 und die parallele VdS-Anerkennung umfassen jeweils zwei alternative Befestigungstechniken: klassische Schraubtechnik und neue Klebetechnik.
Dies bietet dem Anwender des Rauchwarnmelders "First Alert® SA 700LLE", dem bislang einzigen Melder im deutschen Markt mit zugelassener Klebetechnik, die Sicherheit, dass keine nachträgliche Veränderung der Befestigungstechnik erforderlich wird, die womöglich die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung des Melders gefährdet. Eine nachträgliche Veränderung würde einen rechtssicheren Betrieb nicht zulassen.
Jeder Rauchwarnmelder muss mit derjenigen Befestigungstechnik montiert werden, die dessen Hersteller dem Melder zur Prüfung und Zulassung mitgegeben hat. Mit dieser Befestigungstechnik wird der Melder sowohl dem Prüfverfahren für die amtliche Zulassung als Bauprodukt gemäß Bauproduktengesetz und Landesbauordnungen, wie auch dem Prüfverfahren für die bei der Feuerversicherung häufig relevante zusätzliche "VdS-Anerkennung" unterzogen. Eine nachträgliche Veränderung dieser, vom Hersteller des Melders zur Prüfung und Zulassung mitgegebenen Befestigungstechnik, führt sowohl zum Wegfall der ursprünglichen Zulassung als "Bauprodukt" wie zum Wegfall der "VdS-Anerkennung".
Der Rauchwarnmelder "First Alert® SA 700LLE" erlaubt es, als bislang einziger Rauchwarnmelder am deutschen Markt, die Befestigungstechnik nach der Situation vor Ort, z.B. der Qualität der Bausubstanz, den Wünschen des Hausherrn und/oder denen des Mieters frei zu wählen.
Volle Flexibilität bei der Wahl der Montagemethode bringt maximale Rechtssicherheit für den Betreiber des Melders, was gerade für diejenigen Gebäude entscheidend ist, für die nach örtlich anwendbarem Landesbaurecht eine Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern besteht.









