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MPU bei nur 3 Verstößen und nur 6 Punkten

29.03.200814:02 UhrTourismus, Auto & Verkehr
Bild: MPU bei nur 3 Verstößen und nur 6 Punkten
Uwe Lenhart, Verkehrsrechtsexperte
Uwe Lenhart, Verkehrsrechtsexperte

(openPR) Ein Autofahrer begeht Geschwindigkeitsüberschreitungen um 22, 43 und 23 km/h innerhalb von acht Monaten. Diese werden mit sechs Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Die Führerscheinstelle macht Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geltend und ordnet eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Darf sie das?
Bisher ist die Behörde nur bei Erreichen bestimmter Punktestände tätig geworden. Bei acht Punkten wurde verwarnt, bei 14 ein Aufbauseminar angeordnet und bei 18 Punkten wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Durch eine Verordnungsänderung ist es nunmehr aber möglich, eine MPU auch außerhalb des sogenannten Punktesystems anzuordnen. Und zwar bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Die Verstöße müssen eine bestimmte Qualität haben oder unter besonderen Umständen begangen sein. Eine bloß einmalige erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung reicht noch nicht aus. Treffen aber Häufigkeit, Rücksichtslosigkeit oder vorsätzliche Begehung zusammen, beispielsweise Tempoverstoß „aus Spa? an der Fahrleistung oder aus einem Geltungsbedürfnis heraus, reicht dies für Eignungszweifel aus.
In derartigen Fällen kann eine Gutachtenanordnung selbst bei „nur“ drei Verstößen und „nur“ sechs Punkten berechtigt sein.

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