(openPR) Es gibt zahlreiche und unterschiedliche Situationen, in die Führerscheinstelle Zweifel an der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen haben kann, und deshalb das Beibringen eines MPU-Gutachtens durch den Betroffenen anordnet. Auch bei der wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist ein MPU-Gutachtens angeordnet. Selbst im Verfahren über die Erteilung eines Führerscheins kann die Anordnung eines MPU-Gutachtens angeordnet werden. Dies sofern bekannt ist, das Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, kann die Behörde nach § 2 Absatz 8 StVG i. V. mit § 11 FeV anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten einer amtlich anerkannten MPU-Stelle (MPU-Gutachten) beibringt. Eine MPU kann auch angeordnet werden wenn Jugendliche Jahre zuvor eine Mofa frisierten.
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Sehr häufig nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht, kann nach § 11 FeV eine MPU angeordnet werden, wenn die Entziehung wegen Straftaten erfolgte, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Das Beibringen eines MPU-Gutachtens kann nach § 2a Absatz 4 StVG auch zu Lasten eines Inhabers einer Fahrerlaubnis auf Probe angeordnet werden, wenn dieser innerhalb der Probezeit eine Zuwiderhandlung begangen hat, die Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Neben Fällen von erheblichen oder auch wiederholten Verstößen gegen Vorschriften oder das ausführen von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen oder im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen wie auch bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential besteht, sind noch die Fälle einer BTMG oder Betäubungsmittel wie Arzneimittelproblematik zu berücksichtigen, in denen gemäß § 14 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine MPU angeordnet werden kann.













