(openPR) Der Handel über das Internet hat sich zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor entwickelt und laut der Studie „WebScope“ des renommierten Marktforschungsunternehmen GfK AG vom 10.03.2008, haben die Deutschen allein im Jahre 2007 mehr als 17,2 Milliarden Euro im Internet ausgegeben; eine ansehnliche Steigerung des Umsatzes gegenüber Vorjahren.
Allerdings gilt das im Internet geltende Recht als äußerst komplex und für Unternehmen mit Rechtsunsicherheiten behaftet. Ein Musterbeispiel für diesen Befund ist die bislang in der BGB-InfoVO bereitgehaltene Musterwiderrufsbelehrung. Sie sollte eigentlich dazu dienen, den Unternehmen eine Musterformulierung zur Verfügung zu stellen, wie man richtig über das im Fernabsatz geltende Widerrufsrecht belehrt. Ohne eine solche rechtsgültige Belehrung kann der Kunde unter Umständen noch nach Ablauf längerer Zeitspannen bereits geschlossene Verträge im Internet einfach widerrufen. Die Verwendung des richtigen Belehrungstextes schafft somit für Unternehmen Rechtssicherheit, um nicht noch nach Ablauf langer Zeiträume mit Rückabwicklungen von Verträgen belastet zu werden.
Warum wurden Unternehmen trotzdem abgemahnt?
Erstmals hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 ein Muster für die Belehrung über das Widerrufsrecht erarbeitet. Einige Gerichte der Eingangsinstanzen überboten sich allerdings in letzter Zeit damit, darzulegen, warum dieses Muster ungenügend und unwirksam sei. Die uneinheitliche Rechtsprechung machten sich zahlreiche Massenabmahner zu nutze, die eine Spielwiese und Verdienstmöglichkeit für sich darin entdeckten, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen eines vermeintlichen Rechtsverstoßes aufgrund eines falschen Belehrungstextes gegen Mitbewerber zu richten. In den betroffenen Wirtschaftskreisen führte dies zu einer erheblichen Verunsicherung. Mit der nun vorgelegten Neufassung der Muster für die Widerrufsbelehrung reagierte das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken. Tatsächlich lässt sich nur durch eine rechtskonforme Belehrung wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen die Grundlage entziehen.
Belehrungstext soll in Gesetz aufgenommen werden?
Am 01.04.2008 tritt die Neufassung der Musterwiderrufsbelehrung in Kraft, die es den Unternehmen ermöglichen soll, rechtssichere Verträge im Internet zu schließen. Um aber abschließend Rechtssicherheit zu schaffen, soll der neue Belehrungstext auch in ein förmliches Gesetz aufgenommen werden, deren Gesetzesvorlage für diesen Sommer 2008 geplant ist.
Was muss der Unternehmer veranlassen?
Für Unternehmen, die dem Kunden Kraft Gesetz ein Widerrufsrecht einräumen müssen, bedeutet dies, dass der veraltete Belehrungstext baldmöglichst durch den neuen ersetzt werden sollte.
Kann man die alte Belehrung weiterverwenden?
Die Rechtsanwälte raten unbedingt davon ab, den alten Belehrungstext weiter zu verwenden. Zwar spricht das Bundesministerium von einer Übergangsfrist bis zum 01.10.2008. Die Rechtsanwälte weisen jedoch auf die Gefahr hin, dass man sich auf diese Übergangsregelung nicht verlassen kann, weil bereits gegenwärtig einige Gerichte den alten Musterbelehrungstext als nicht rechtskonform ansehen.
Ist mit der neuen Belehrung Rechtssicherheit vorhanden?
Zu der Neufassung des Belehrungstextes meint Rechtsanwalt Schulte: „Das Bundesministerium für Justiz hat den neuen Belehrungstext zumindest so formuliert, dass die von einigen Rechtsansichten angegriffenen Grundfehler darin nicht mehr enthalten sind. Einige strittige Rechtsfragen blieben jedoch unberücksichtigt. Die Erfahrung mit Massenabmahnungen lehrt, dass es irgendeinen Massenabmahner auch zukünftig geben dürfte, der sich darauf stürzen wird. Ich hoffe, dass die Gerichte dem Einhalt gebieten werden. Es wäre ein trauriges Ergebnis, wenn die ohnehin vorhandene Unsicherheit aufgrund von Buchstabenklauberei mit Belehrungstexten die Kosten des Fernabsatzes weiterhin verteuert, weil Unternehmen Abmahnkosten in ihrer Preiskalkulation berücksichtigen müssen. Davon hat dann auch der Endverbraucher nichts, der diese Kosten letztlich bezahlen muss.“
Ulrich Schulte am Hülse, Rechtsanwalt
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