(openPR) Nahezu einhellig folgen die Landesärztekammern dem grundsatzethischen Votum des Präsidenten der Bundesärztekammer und unterliegen insoweit einem durchaus fundamentalen Irrtum.
Es wird die standesethische Auffassung vertreten, dass Ärzte keine „Sterbehelfer“ sein dürfen. Zwar werde ein gesamtgesellschaftlicher Diskurs begrüßt, von dem aber die Ärzteschaft ausgenommen zu sein scheint. Jedenfalls sollten sich hierbei die Ärzte nicht in die erste Reihe dieser Diskussion stellen oder sich gar zum Steigbügelhalter von Geschäftemachern machen lassen, so jüngst der Präsident der Berliner Landesärztekammer Jonitz in Berliner Ärzteblatt 45(1), 2008, S. 6.
Kritisch ist daher nachzufragen, ob nunmehr den Ärzten nicht nur ihre freie Gewissensentscheidung abgenommen werden soll, sondern zugleich auch die arztethische Disziplin eingefordert wird, in dem die Ärzteschaft sich in den meinungsbildenden Diskussionsprozessen vornehm zurückhalten soll? Keine gute Aussichten für den mündigen Arzt und Ärztin, die im Eifer der Generaldebatte um die Sterbehilfe zur Unmündigkeit erzogen wird.
Den Kammern scheint hier ein Blick in das Verfassungsrecht anbefohlen zu sein, der die Rechtsfindung erleichtert. Es bedarf keiner ethischen Vordenker in Gestalt der Ärztefunktionäre, die da meinen, ihre ethischen „Grundweisheiten“ als magna charta verordnen zu können. Dem Berufs- und Standesrecht sind hier deutliche Grenzen gezogen und es nimmt daher wunder, dass hiergegen die Ärzteschaft nicht aufbegehrt. Wo also liegen die Ursachen, dass die Ärzteschaft – mal von wenigen Ausnahmen abgesehen – ihre Meinung zur Debatte öffentlich nicht frei äußert? Gibt es hier Sprach- und Denkverbote, die ggf. flankierend mit Hinweis auf die (vermeintlichen) Verstöße gegen das ärztliche Berufs- und Standesrecht abgesichert werden und so der Arzt Sanktionen seiner Kammer zu befürchten hat?
Es entsteht zunehmend der Eindruck, dass in der Debatte die Grundrechte der Ärzte und Ärztinnen „versenkt“ werden und ihre Teilnahme an der Diskussion wohl standespolitisch nicht erwünscht ist. Hierbei erkennen die Kammern offensichtlich nicht, dass diese selbst einen erheblichen Beitrag dazu leisten, dass der vielgescholtene Präzedenzfall unumgänglich wird. In einem rechtsförmigen Verfahren wird sich dann die Spreu vom Weizen trennen und der Blick in die ethische Glaskugel wird durch eine verfassungskonforme Entscheidung ersetzt, die nicht zuletzt auch die Grenzen einer standesethischen Einflussnahme markieren wird.
Lutz Barth











