(openPR) Gleich zu Beginn dieses Jahres hat das Bundesarbeitsgericht in einem vorab als Pressemitteilung veröffentlichten Urteil präzisierend zur Minder-/Schlechtleistung eines Arbeitnehmers als Kündigungsgrund im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung Stellung genommen.
In der Entscheidung vom 17.01.2008 (Az. 2 AZR 536/06) führten die Richter aus, dass gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet.
Dabei stellten die Richter klar, dass ein Arbeitnehmer (vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen) dann seiner Vertragspflicht genügt, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Es liege nicht bereits dann eine kündigungsrelevante Minderleistung vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreite.
Allerdings könne die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Schwere, Art und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzte.
Lege der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so müsse der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistung seine Leistungsfähigkeit dennoch ausgeschöpft habe.
Diese Ausführungen des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts sollten, obgleich sie den Gesichtspunkt der Minderleistung als verhaltensbedingten Kündigungsgrund gestärkt haben, von Arbeitgebern nicht als Automatismus für den Ausspruch verhaltensbedingter Kündigungen wegen Minderleistungen gegenüber Arbeitnehmern mit einer überhöhten Fehlerquote mißverstanden werden.
Insbesondere sollte zur Erlangung von Rechtssicherheit vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung wegen vorwerfbarer Minderleistung der Arbeitnehmer zuvor ordnungsgemäß abgemahnt werden. Dabei sind ggf. auch äußere Umstände im Arbeitsumfeld des Arbeitnehmers als mögliche Ursachen für eine erhöhte Fehlerquote zu berücksichtigen.











