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Karneval: Versicherungsschutz nicht gefährden

Bild: Karneval: Versicherungsschutz nicht gefährden
Kölle Alaaf - auch beim Versicherungsschutz (Foro:pixelio.de)
Kölle Alaaf - auch beim Versicherungsschutz (Foro:pixelio.de)

(openPR) Jetzt starten bundesweit die Karnevals- und Faschingsfeiern. Was viele in Feierlaune vergessen: Wenn Wein und Bier in Strömen fließen, steht oft der Versicherungsschutz in wichtigen Bereichen auf dem Spiel. Darauf weist das Vorsorgeportal www.optimal-absichern.de hin und hat wichtige Urteile für die Versicherten zusammengefasst. So musste sich das Oberlandesgericht Köln (AZ: 5 W 111/05) mit einem Karnevalisten beschäftigen, der nach einer Karnevalsfeier mit 2,67 Promille im Blut im Gebirge abgestürzt war. Von der Unfallversicherung gab es keinen Cent, denn bei einer solchen Bewusstseinstörung aufgrund von Alkoholgenuss ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Auch die Familie eines anderen Mannes bekam keinen Cent. Das Oberlandesgericht Köln (AZ: 5 W 117/06) wies die Klage einer Familie ab, nachdem der Familienvater mit 1,63 Promille im Blut nach einer Feier mit seinem Fahrrad verunglückt war. Begründung auch hier: Bewusstseinsstörung, die den Versicherungsschutz ausschließt. Und selbst Fußgänger laufen Gefahr, den Versicherungsschutz zu riskieren. Das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 20 U 140/01) wies die Klage von Hinterbliebenen gegen die Versicherung eines Mannes ab, der betrunken auf dem Nachhauseweg tödlich verunglückt war. Der Mann war nach Meinung der Richter so betrunken, dass ebenfalls der Versicherungsschutz aufgehoben war.

Die gute Nachricht: Selbst im Vollrausch muss die Haftpflichtversicherung bei verursachten Schäden zahlen. Zumindest in dem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Bamberg (AZ: OLG Bamberg,1 U 3/02) landete. Ein Mann hatte im stark alkoholisierten Zustand mit 2,45 Promille aus etwa zwei Metern Entfernung ein Weißbierglas nach einem anderen Gast geworfen und ihn am Auge verletzt. Die Versicherung musste zahlen, denn der Mann war so betrunken, dass ihm ein den Versicherungsschutz ausschließender Vorsatz nicht mehr unterstellt werden konnte.

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