(openPR) Äußert sich ein Sachverständiger im Arzthaftungsprozess zu etwaigen Aufklärungspflichten, obwohl der Kläger seine Klage nicht auf die Verletzung von Aufklärungspflichten stützt und auch die dem Sachverständigen unterbreiteten Beweisfragen ausschließlich Behandlungsfehler betreffen, so kann dies seine Befangenheit begründen, so das OLG Oldenburg in einem Beschluss v. 13.11.07 (Az. 5 W 133/07).
Was war passiert?
Das Landgericht hatte per Beweisbeschluss die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens zu den Behauptungen des Klägers in einem Arzthaftungsprozess angeordnet und einen Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.
Dieser hat in seinem Gutachten die ihm zu etwaigen Behandlungsfehlern gestellten präzisen Beweisfragen beantwortet und darüber hinaus ausgeführt, der Kläger sei vor dem operativen Eingriff nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Mit Schriftsatz hat die Beklagte den Sachverständigen daraufhin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach dem Inhalt des Beweisbeschlusses sei der Sachverständige nicht beauftragt gewesen, zu einer etwaigen Aufklärungsproblematik Stellung zu nehmen. Der Kläger habe in der Klageschrift eine Aufklärungsrüge auch nicht erhoben. Damit habe sich der Sachverständige zu einem Fragenkomplex geäußert, dessen Beantwortung ihm durch das Gericht nicht aufgegeben worden sei. Des Weiteren erwecke auch die Wortwahl des Sachverständigen im Gutachten ( „das Verhalten sei als grob fahrlässig zu bewerten“) den Eindruck der mangelnden Unvoreingenommenheit.
Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch der Beklagten zurückgewiesen. Das OLG kam indes zu einem anderen Ergebnis und hat der sofortigen Beschwerde des Beklagten stattgegeben. Der Beschluss des OLG ist insgesamt überzeugend.
Quelle: OLG Oldenburg >>> zur Entscheidung im Volltext (html) >>> http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4554&ident=












